Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht an den Arbeitnehmer gewährten EPP erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber. 

Da es sich bei der Zahlung einer zu Unrecht gewährten EPP an den Arbeitnehmer in Höhe des Bruttobetrags von 300,- EUR nicht um eine EPP handelt, hat der Arbeitgeber den angemeldeten Erstattungsbetrag der EPP in der Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren, in der er diesen zu Unrecht angemeldet hatte.

Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 erfolgt in diesen Fällen nicht.

Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer bestätigen, dass er die EPP vom Arbeitnehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat.

Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein:

"Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitgeber), dass ich die Energiepreispauschale an ………………… (Arbeitnehmer) zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurückgefordert und am ……………………. zurückerhalten habe.“

Vgl. zur Korrektur vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung Abschnitt VI. Nummer 4 und Nummer 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge