Die EPP war vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber standen (keine Steuerklasse VI). Lag die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), war

  • die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
  • die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) zu korrigieren.

Wenn die EPP bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert wurde, war diese Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren. Ansonsten wäre dem Arbeitgeber die EPP zu Unrecht erstattet worden.

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