Da der Arbeitnehmer am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stand, hatte der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Auszahlung hatte in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Konnte die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestanden keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgte.

Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgte über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022.

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