Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP war in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wurde damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, war auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung für 2022 auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

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