Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterlag als "sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung war die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür war, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden.

Hinweis für Arbeitgeber/Softwareanbieter: Bei der maschinellen Lohnsteuerberechnung war die EPP dem Eingangsparameter SONSTENT zuzuordnen.

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.

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