Ja. Die Arbeitgeber konnten die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die

  1. bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist),
  2. bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
  3. bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023

anzumelden und abzuführen waren. Überstieg die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen war, wurde der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wurde dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers war nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wurde in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.

Die EPP war in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies diente statistischen Zwecken.

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