Jeder in der DSFinV-K zugelassene ZAHLART_TYP beschreibt entweder reales Geld oder E-Geld. Beim ZAHLART_TYP "Guthabenkarte“ stellt die DSFinV-K auf die "RICHTLINIE 2009/110/ EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES“ ab. Folgende Punkte sind Voraussetzung für die Nutzung des ZAHLART_Typs "Guthabenkarte“:

  • Die Guthabenkarte wird mit e-Geld an Kassen oder Automaten aufgewertet (aufgeladen).
  • Die Guthabenkarte im Sinne der DSFinV-K muss von einem E-Geld-Emittenten im Sinne der E-Geld-Richtlinie ( s. o. ) herausgegeben werden.
  • Die Guthabenkarte wird genutzt, um Zahlungsvorgänge durchzuführen.
  • Die Guthabenkarte wird von weiteren natürlichen oder juristischen Personen als Zahlungsmittel akzeptiert.

Werden aufladbare Kundenkarten, mit denen keine E-Geldzahlungen möglich sind, lediglich vom Emittenten (herausgebenden Unternehmen) für den Zahlungsvorgang akzeptiert, so sind diese analog zu den DSFinV-K-Regeln für Gutscheine abzubilden. Sie stellen somit keinen ZAHLART_TYP dar, sondern sind im Rahmen von Geschäftsvorfall-Typen abzubilden. Möglich sind folgende GV_TYPen:

  • MehrzweckgutscheinKauf,
  • MehrzweckgutscheinEinloesung,
  • EinzweckgutscheinKauf,
  • EinzweckgutscheinEinloesung ( vgl. Nr. 4.1.3 der DSFinV-K).

Personenbezogene Kundenkarten ( z.B. Flottenkarten bei Tankstellen) hingegen können über Forderungsentstehung und -auflösung abzubilden sein.

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