Es wird nicht verlangt, dass ab der Bereitstellung der Software nicht mehr verwendete Systeme mitgeteilt werden müssen. Relevant sind die aktuellen Systeme zum Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit. Hierzu gehören jedoch auch die Daten nach § 146a Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 AO .
Unabhängig von der Mitteilungsverpflichtung sind Informationen zu den im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungssystemen für die Nachprüfbarkeit der Aufzeichnungen in der Regel erforderlich und daher als Bestandteil der Verfahrensdokumentation vorzuhalten (Rz. 145 bis 155 des BMF -Schreibens vom 28. November 2019,
IV A 4-S 0316/19/10003:001, BStBl I 2019, S. 1269).
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