Leitsatz

Ein für Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter gewährter öffentlicher Zuschuss mindert im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA-Bemessungsgrundlage bereits vor dessen Auszahlung im Zeitpunkt der Festsetzung des Zuschusses. Die Berechnung der FördG-AfA erfolgt in diesem Fall nach dem gekürzten Betrag.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind an einer GbR beteiligt und erzielen gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienanlage. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die GbR erwarb im Jahr 1995 eine alte Schule und baute sie in den Jahren 1995 bis 1997 zu einer Ferienanlage um. Der Freistaat F gewährte im Jahr 1997 der GbR einen öffentlichen Zuschuss. Bezuschusst wurden die baulichen Investitionen sowie die Einrichtung des Objektes, nicht jedoch der Erwerb des Schulgebäudes. Die Mittel wurden in zwei Raten in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlt. Der Investitionszuschuss wurde zweckgebunden gewährt.

Die GbR verteilte den Zuschuss im Jahr der Zahlung auf die Anschaffungskosten des Grund und Bodens, des Gebäudes und des Inventars sowie auf die nachträglichen Herstellungskosten. Die Fördergebiets-AfA hatte sie auf der Basis der nicht um den Zuschuss gekürzten Bemessungsgrundlage vorgenommen.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die Finanzverwaltung ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Freistaat F gewährte Investitionszuschuss bereits im Jahr 1997, dem Jahr der Bewilligung, die AfA-Bemessungsgrundlage der Wirtschaftsgüter "Gebäude" und "Inventar" mindert und die Fördergebiets-AfA nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b FördG von den um den bewilligten Zuschuss verringerten Bemessungsgrundlagen vorzunehmen ist.

 

Hinweis

Abweichend von der reinen Geldrechnung unter Beachtung des Zu-/Abflussprinzips i. S. des § 4 Abs. 3 EStG haben die AfA-Vorschriften Vorrang vor § 11 EStG (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung sind die Vorschriften über die AfA oder Substanzverringerung zu befolgen, die ihrerseits den Ansatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 6 EStG voraussetzen. Aus diesem Grund sind für den Abzug der AfA bilanzsteuerrechtliche Grundsätze maßgebend. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten wirken sich nur über die AfA gewinnmindernd aus. Nach dem Anschaffungskostenprinzip sollen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnneutral behandelt werden. Daraus folgt u.a., dass Minderungen der Anschaffungskosten von diesen abzusetzen sind (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das gilt nach dem Sinn und Zweck des Anschaffungskostenprinzips auch für Investitionszuschüsse Dritter. Daher ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Vornahme von AfA bereits gezahlt hat.

Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 27.04.2005, 1 K 4221/03 G,F

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