Ziel des Programms ist der Schutz der Gewässer. Um dieses Ziel besser erreichen zu können, werden auch Grundstückseigentümer eingebunden. Sie sollen durch einen Zuschuss oder ein zinsgünstiges Darlehen motiviert werden, sich am Gewässerschutz zu beteiligen. Grundlage ist die Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 3.11.2015.

4.1 Wer ist antragsberechtigt?

Private Bauherren

Antragsberechtigt sind private Bauherren, die entweder selbst Grundstückseigentümer sind oder Erbbauberechtigte. Die Kleinkläranlage darf nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sein. Sind mehrere Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes, so müssen diese einen gemeinsamen Antrag stellen.

4.2 Was wird gefördert?

Ersatzneubau oder Nachrüstung

Gefördert wird der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen entsprechend des Stands der Technik.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Kleinkläranlage muss auf einem Grundstück errichtet werden, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht dauerhaft an einem kommunalen Kanal angeschlossen wird.
  • Der kommunale Träger muss für dieses Grundstück von der Abwasserbeseitigung befreit sein und die zuständige Wasserbehörde hat die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer per "wasserrechtliche Erlaubnis" erlaubt oder
  • die Kleinkläranlage wird auf einem Grundstück errichtet, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Aufgabenträgers an einem kommunalen Kanal angeschlossen ist, jedoch nie vorgesehen ist, den Kanal an eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage anzuschließen.
  • Die Mindestbaugröße muss 4 Einwohnerwerte (EW) betragen.

Gruppenkleinkläranlage

Wird eine Gruppenkleinkläranlage errichtet, so müssen die obigen Voraussetzungen für alle Grundstücke erfüllt sein, die an der Anlage angeschlossen werden.

Ein Ersatzneubau muss über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Zuständig für die Zulassung ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

Bei einer Nachrüstung muss eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bestehen. Der Nachweis ist über eine Erklärung der beauftragten Fachfirma zu erbringen.

4.3 Zuschuss oder Darlehen

2 Förderwege

Die TAB sieht für dieses Programm 2 Förderwege vor. Man kann sich zwischen einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Darlehen entscheiden.

Es werden folgende Zuschüsse gewährt:

  • Bis 1.500 EUR

    Ersatzneubau = 1.500 EUR für 4 EW + 150 EUR je weiterem EW

  • Nachrüstungen = 750 EUR für 4 EW + 75 EUR je weiterem EW
  • bei weitergehenden Reinigungsanforderungen zusätzlich 300 EUR für 4 EW + 50 EUR je weiterem EW.

Wer sich für die Darlehensvariante entscheidet, der kann mit folgenden Konditionen rechnen:

  • Bis zu 25.000 EUR

    Darlehenssumme in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und nur für Einzelanlagen privater Bauherren bis zu 25.000 EUR

  • Mindestbetrag 2.000 EUR
  • Darlehenslaufzeit 6 Jahre
  • Zinssatz 1,99 % p. a. nominal über die gesamte Laufzeit
  • Vergabe nur in einer Summe (keine Teilauszahlungen)
  • Darlehen wird nicht gesichert
  • keine weiteren Gebühren.

4.4 Antragstellung

Investitionsort

Der Förderantrag ist auf dem vorgegebenen Vordruck beim für den Investitionsort zuständigen kommunalen Aufgabenträger einzureichen. Vordrucke und Informationen über den zuständigen Aufgabenträger findet man auf der Webseite der TAB. Dort sind neben den Vordrucken auch Kontaktdaten gespeichert.

Zu einem Antrag gehören folgende Unterlagen:

  • Wasserrechtliche Erlaubnis oder Sanierungsanordnung
  • De-minimis-Erklärung bei sonstigen Bauherren
  • zusätzliche Unterlagen für ein Darlehen (Voraussetzungen siehe Webseite der TAB)
  • bei Gruppenkleinkläranlagen eine Liste der angeschlossenen Grundstücke (Name, Anschrift, Eigentümer, Gemarkung, Flur, Flurstücknummer).
 
Wichtig

30.9. des Jahres

Die Förderanträge sollten bis zum August des Jahres vorliegen, da der kommunale Auftraggeber bis zum 30.9. des Jahres seine Vorschlagsliste über die Förderungen der TAB vorlegen muss. Diese entscheidet über die Vergabe der Fördermittel.

4.5 Vorzeitiger Beginn

Finanzierungsrisiko

Die TAB prüft einen vorliegenden Antrag auf seine Plausibilität. Ergeben sich keine Beanstandungen, so wird die Zusage für den vorzeitigen Bau der Anlage erteilt. Man muss allerdings beachten, dass dieses Zusagen nicht gleichzeitig auch die Förderzusage ist. Die Förderzusage erfolgt erst nach einer abschließenden Prüfung per Zuwendungs- oder Darlehensbescheid. Kurz gesagt, man baut die Anlage auf eigenes Finanzierungsrisiko.

4.6 Verwendungsnachweis

Wartungsvertrag

Der Verwendungsnachweis ist nach Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen erbracht. Es ist zu beachten, dass die TAB eine regelmäßige Wartung der Anlage verlangt. Hierzu ist ein Wartungsvertrag notwendig. Wird die Wartung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, können die Fördermittel zurückverlangt werden.

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