Bis zu 10 Jahren

Werden nach Beendigung der Maßnahme nachträgliche Veränderungen vorgenommen, so müssen diese der Bewilligungsstelle mitgeteilt werden. Hierbei gelten folgende Fristen:

  • Veränderungen an der Bausubstanz innerhalb von 10 Jahren nach Eingang des Verwendungsnachweises
  • Veränderungen an den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach Eingang des Verwendungsnachweises.

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