Förderziele

Um das Förderziel erreichen zu können, sollen die Maßnahmen folgende Ziele haben:

  • Reduzierung des Energiebedarfs
  • Nutzung von erneuerbaren Energien
  • Reduzierung der CO2-Emissionen

Allerdings wird nicht jede Maßnahme, die diese Ziele erreichen könnte, gefördert. Das Saarland beschränkt sich mit diesem Programm auf

  1. Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand,
  2. Thermische Solarkollektoranlagen,
  3. Holzfeueranlagen von 100 kW bis 2,5 MW Feuerungsleistung,
  4. Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben,
  5. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien,
  6. Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtungen,
  7. Förderung von Wärme- bzw. Kältenetzen und deren Erzeugeranlagen.

7.2.1 Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand

1.1.1995

Die nachfolgenden Maßnahmen sind förderfähig, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1995 errichtet wurde:

  • Außendämmung von Außenwänden und von Decken nach unten gegen Außenluft
  • Dämmung von Schrägdächern
  • Dämmung von obersten Geschossdecken
  • Dämmung von Flachdächern
  • Dämmung von Kellerdecke oder -sohle oder der Grundfläche
  • Dämmung von Wänden beheizter Räume gegen Erdreich oder unbeheizte Räume
  • Einbau neuer Fenster oder neuer Eingangstüren

Bedingung

Als Bedingung wird verlangt, dass die Wärmeschutzmaßnahmen zu folgenden, in der unten aufgeführten Tabelle zusätzlichen Dämmschichten führen. Bei der Berechnung dürfen bereits bestehende Dämmschichten nicht berücksichtigt werden. Alternativ kann aber der Nachweis einer ausreichenden Dämmung dadurch erbracht werden, dass die energetischen Anforderungen für Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur ≥19 °C der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung für das jeweilige Bauteil ergeben, um mindestens 10 % übererfüllt werden. Der maximale U-Wert muss um 10 % unterschritten werden.

 
Wärmedämmung folgender Bauteile Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht in [W/mK]
0,022 0,024 0,032 0,035
daraus resultierende erforderliche, zusätzliche Mindest-Dämmschichtdicke in [cm] (kein weiterer Nachweis erforderlich)
[cm] [cm] [cm] [cm]
  • Außendämmung von Außenwänden und von Decken nach unten gegen Außenluft
10 11 15 16
  • Dämmung von Schrägdächern
13 14 18 20
  • Dämmung von obersten Geschossdecken
15 16 22 24
  • Dämmung von Flachdächern
14 15 20 22
  • Dämmung Kellerdecke oder -sohle oder Grundfläche, oder die Dämmung von Wänden beheizter Räume gegen Erdreich oder unbeheizte Räume
8 8 11 12
Austausch von Fenster und Türen U-Wert [W/m2K]
Erneuerung der Fenster, max. Uw-Wert 1,10
Erneuerung der Eingangstüren, max. UD-Wert 1,40

Ökologische Dämmstoffe

Werden ökologische Dämmstoffe verwendete, beispielsweise aus nachwachsenden Rohstoffen, kann der Fördersatz bis auf 50 % erhöht werden. Hinweise zu diesem Thema findet man unter www.natur-baustoffe.info.

7.2.2 Thermische Solarkollektoranlagen

Gefördert wird die Errichtung und/oder Erweiterung thermischer Solarkollektoranlagen zur

  • Warmwasserbereitung,
  • Raumheizung,
  • Bereitstellung von Prozesswärme.

Förderfähigkeit

Damit die Anlage förderfähig ist, muss sie folgende Bruttoflächen aufweisen:

  • 10 m2 bei Flach- und Luftkollektoren
  • 8 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren

Weiterhin müssen die Anlagen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Solar-Keymark-Zertifikat für die Kollektoren muss vorgelegt werden
  • Der jährliche Mindestertrag muss 525 kWh/m2 erreichen
  • Ein Kaltwasser- und zwei Wärmemengenzähler zur Funktionskontrolle müssen vorhanden sein
  • Der Pufferspeicher muss ein Mindestvolumen von 40 l/m2 Kollektorfläche haben (in begründeten Fällen kann von dieser Forderung abgewichen werden); bei Röhrenkollektoranlagen 50 l/m2
  • Wird eine Zirkulationsleitung installiert, sollte diese temperatur- und zeitgesteuert angefordert werden (alternativ: Einbau eines Tasters)

7.2.3 Holzfeuerungsanlagen

Automatisch beschickte Anlagen

Gefördert werden Investitionen zur Errichtung von automatisch beschickten Holzfeuerungsanlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung von 100 kW bis 2,5 MW. Die Förderung beschränkt sich ausschließlich auf Feuerungsanlagen, die mit den nach der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (VO über Kleinfeuerungsanlagen) zugelassenen Brennstoffen betrieben werden. Dabei handelt es sich nach § 3 Abs. 1 der VO um folgende Brennstoffe:

Brennstoffe

 
Nr. 4 Naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde (z. B. Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig, Zapfen)
Nr. 5 Naturbelassenes nicht stückiges Holz (z. B. Sägemehl, Spänen, Schleifstaub, Rinde)
Nr. 5a Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend EN 14961 oder vergleichbaren Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität

Emissionswerte

Die automatisch beschickte Feuerungsanlage muss folgende Emissionswerte bei Nennleistung einhalten:

  • NOx: 250 mg/m3
  • CO: 250 mg/m3
  • Staub: 50 mg/m3

Die Einhaltung der Emissionswerte ist durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers oder Lieferanten der Anlage zu garantieren. Die Erklärung ist dem Förderantrag beizufügen.

Erfüllt die Anlage die obigen Voraussetzungen, werden folgende Ausgaben gefördert: Ausgaben für

  • Kessel, Regelung, Entaschung, Rauchgasreinigung und Kamin,
  • Montage ...

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