Einkommensgrenzen
Diese Programmdarlehen können folgende Personenkreise beantragen:
- Einzelpersonen
- Eheleute
- Alleinerziehende
- Partner oder Partnerinnen von eingetragenen Lebenspartnerschaften
- Partner oder Partnerinnen von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften
Die Antragsteller dürfen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 60 % überschreiten (s. Abschn. 2).
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