Einkommensgrenzen

Diese Programmdarlehen können folgende Personenkreise beantragen:

  • Einzelpersonen
  • Eheleute
  • Alleinerziehende
  • Partner oder Partnerinnen von eingetragenen Lebenspartnerschaften
  • Partner oder Partnerinnen von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften

Die Antragsteller dürfen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 60 % überschreiten (s. Abschn. 2).

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