Ferienwohnungen

Diese Maßnahmen werden nicht gefördert:

  • Wohnungen, die als Behelfs- und Primitivbau, Wohnlaube oder Baracke anzusehen sind.
  • Wohnungen, die wegen ihrer Lage und Grundrissgestaltung keinen ausreichenden Wohnwert besitzen (z. B. Kellerwohnungen).
  • Wohnungen, die wegen ihrer Grundrissgestaltung Wohnheimcharakter aufweisen.
  • Ferien- oder Gästewohnungen.
  • Wohnungen, die durch einen Umbau eines bestehenden Gebäudes allein durch Instandsetzung oder Modernisierung geschaffen werden.
  • Wohnungen, mit deren Bau vor Bewilligung der Zuwendungen begonnen wurde.

Kein Beginn

Nicht als Beginn vor Bewilligung werden folgende Maßnahmen angesehen:

  • Erwerb eines Grundstücks
  • Erteilung eines Auftrags zur Planung oder Bodenuntersuchung
  • Herrichten des Grundstücks (DIN 276 KG 210)

Nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde kann diese einen vorzeitigen Baubeginn zulassen.

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