Keine Rückzahlung

Die Fördermittel werden als Projektförderung vergeben und müssen nicht zurückgezahlt werden.

8.3.1 Zuwendungen für Sanierungsfahrpläne

Bis zu 750 EUR

Wer die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt, kann folgende Zuwendungen erhalten:

  • 500 EUR für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern,
  • 750 EUR für Eigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften von Gebäuden mit mehrheitlicher Wohnnutzung mit 3 bis maximal 20 Wohneinheiten.

Diese weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 
Voraussetzung erledigt
Das Gebäude muss in Berlin stehen.  
Pro Gebäude kann maximal ein gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan gefördert werden.  
Es muss ein Beratervertrag zwischen dem Energieberater und dem Zuwendungsempfänger geschlossen werden.  
Der Sanierungsfahrplan darf nur von einem der IBT autorisierten Energieberater erstellt werden. Eine Liste der anerkannten Energieberater findet man auf der Webseite der BAFA (www.bafa.de).  
Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.  

8.3.2 Zuwendungen für Heizungsaustausch

Bis zu 3.500 EUR

Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich aus der Konfiguration der neuen Heizungsanlage. Folgende Zuwendungen werden angeboten:

  • 1.000 EUR für Gaskessel auf Basis von Brennwerttechnik, Hausstationen für effiziente Fernwärme,
  • 3.500 EUR für Wärmepumpen, Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel, Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Brennstoffzellenheizungen.

Neben den obigen Zuwendungen wird noch ein Bonus gewährt, wenn die vorgenannte Heizungsanlage mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe gekoppelt wird. Die Boni erfolgen in folgender Höhe:

  • 500 EUR für die Kopplung mit solarer Brauchwassererwärmung,
  • 1.000 EUR für die Kopplung mit solarer Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung sowie für die Kopplung mit einer Wärmepumpe.
  • Diese weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
 
Voraussetzung erledigt
Das Gebäude muss in Berlin stehen.  
Pro Gebäude kann maximal ein Heizungsaustausch gefördert werden.  
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf keine gesetzliche Verpflichtung zum Austausch der Altanlage bestehen.  
Der Austausch der Heizung sowie deren Inbetriebnahme darf nur von Fachbetrieben der Heizungstechnik oder Mitgliedern der Innung Heizung Sanitär Klempner erfolgen.  
Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.  
Die neuen Wärmeerzeuger müssen die technischen Mindestanforderungen des Berliner Heizungsaustauschprogramms vom 11.10.2019 erfüllen (www.Ibb.de).  

Eigenbausysteme

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbausysteme,
  • Prototypen,
  • gebrauchte Systeme,
  • der erstmalige Einbau einer Heizungsanlage in ein neues oder bestehendes Gebäude.

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