Keine Rückzahlung
Die Fördermittel werden als Projektförderung vergeben und müssen nicht zurückgezahlt werden.
8.3.1 Zuwendungen für Sanierungsfahrpläne
Bis zu 750 EUR
Wer die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt, kann folgende Zuwendungen erhalten:
- 500 EUR für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern,
- 750 EUR für Eigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften von Gebäuden mit mehrheitlicher Wohnnutzung mit 3 bis maximal 20 Wohneinheiten.
Diese weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Voraussetzung | erledigt |
Das Gebäude muss in Berlin stehen. | |
Pro Gebäude kann maximal ein gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan gefördert werden. | |
Es muss ein Beratervertrag zwischen dem Energieberater und dem Zuwendungsempfänger geschlossen werden. | |
Der Sanierungsfahrplan darf nur von einem der IBT autorisierten Energieberater erstellt werden. Eine Liste der anerkannten Energieberater findet man auf der Webseite der BAFA (www.bafa.de). | |
Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. |
8.3.2 Zuwendungen für Heizungsaustausch
Bis zu 3.500 EUR
Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich aus der Konfiguration der neuen Heizungsanlage. Folgende Zuwendungen werden angeboten:
- 1.000 EUR für Gaskessel auf Basis von Brennwerttechnik, Hausstationen für effiziente Fernwärme,
- 3.500 EUR für Wärmepumpen, Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel, Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Brennstoffzellenheizungen.
Neben den obigen Zuwendungen wird noch ein Bonus gewährt, wenn die vorgenannte Heizungsanlage mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe gekoppelt wird. Die Boni erfolgen in folgender Höhe:
- 500 EUR für die Kopplung mit solarer Brauchwassererwärmung,
- 1.000 EUR für die Kopplung mit solarer Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung sowie für die Kopplung mit einer Wärmepumpe.
- Diese weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Voraussetzung | erledigt |
Das Gebäude muss in Berlin stehen. | |
Pro Gebäude kann maximal ein Heizungsaustausch gefördert werden. | |
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf keine gesetzliche Verpflichtung zum Austausch der Altanlage bestehen. | |
Der Austausch der Heizung sowie deren Inbetriebnahme darf nur von Fachbetrieben der Heizungstechnik oder Mitgliedern der Innung Heizung Sanitär Klempner erfolgen. | |
Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. | |
Die neuen Wärmeerzeuger müssen die technischen Mindestanforderungen des Berliner Heizungsaustauschprogramms vom 11.10.2019 erfüllen (www.Ibb.de). |
Eigenbausysteme
Nicht gefördert werden:
- Eigenbausysteme,
- Prototypen,
- gebrauchte Systeme,
- der erstmalige Einbau einer Heizungsanlage in ein neues oder bestehendes Gebäude.
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