Wenn Mandanten auf der Suche nach Eigenkapital sind, sind MBGs wichtig. MBGs sind klassische Eigenkapitalgeber. Das kann in Form von stillen Beteiligungen sein, das kann Nachrangkapital sein, also Mezzaninekapital und Hybridfinanzierung.

Die Abkürzung MBG steht in der deutschen Fördermittellandschaft für "Mittelständische Beteiligungsgesellschaft". Es sind – im Gegensatz zu den privaten Beteiligungsgesellschaften (z. B. Private Equity Gesellschaften, o. ä.) – somit öffentliche (geförderte) Beteiligungsgesellschaften.

Diese arbeiten oftmals auch mit Förderbanken und Hausbanken zusammen.

Jedes Bundesland hat eine MBG oder eine KBG. KBG bedeutet Kapitalbeteiligungsgesellschaft und das ist eine "ältere" Bezeichnung für die heutige MBG. Sie können also – egal in welchem Bundesland Sie eine Investition mit "fremden" Eigenkapital planen – sich an eine MBG wenden. Dabei sind oftmals Summen von bis 5 Mio. EUR möglich.

Dieses "fremde" Eigenkapital fließt nicht in die Gesellschafterstruktur ein. Daraus folgt auch keine Verwässerung der Grundstruktur in der Gesellschaft. Wenn der Mandant also eine GmbH, eine AG oder eine GmbH & Co. KG ist, ein Projekt vorhat und selbst ein gewisses Eigenkapital besitzt –das ist immer Voraussetzung –, dann kann die MBG quasi pari zu dem Eigenkapital, das der Mandant vorhält, eine entsprechende Menge an "Eigenkapital" investieren.

Ein sehr starkes Thema dafür ist die Nachfolge, das heißt der Unternehmenskauf.

Aber auch für Nicht-Unternehmenskäufe stellen die MBGs Kapital zur Verfügung. Wenn Mandanten expandieren wollen, oder wenn Mandanten Gesellschafteranteile verändern wollen oder auch beim Herauskauf von unliebsamen Gesellschaftern können Mandanten bei der MBG vorsprechen und fragen, wie diese zusammenarbeiten können.

Auch gerne gesehen ist das Thema der mittelständischen Beteiligungen bei Förderkrediten bzw. deren Antragstellung: Wenn ein Mandant eine MBG im Boot hat, und schon Bonitätsprüfungen und dergleichen durchlaufen hat, wenn die MBG die das Eigenkapital zur Verfügung stellt, dann geht es mit Förderkrediten oftmals einfacher.

Laufzeiten sind auch da bis zu 10 Jahre und dann meistens endfällig. Das heißt, Mandanten zahlen 10 Jahre lang den vereinbarten Zinssatz, die Tilgung wird aber in einer Summe am Ende der Laufzeit vorgenommen. Auch Laufzeiten von 5 oder 7 Jahren sind möglich.

Entscheidend für Mandanten ist es, dass jeder Euro Eigenkapital, der in einem Investitionsprojekt vorhanden ist, ca. 2 EUR Fremdkapital freisetzt, wahrscheinlich sogar mehr. Das bedeutet, dass Mandanten, die eine 200.000 EUR--Beteiligung einer MBG bekommen, noch einmal 400.000 EUR, also das Doppelte des MBG Eigenkapitals, aus Förderbankkreditgeschäft bekommen könnten. Das heißt, 200.000 EUR MBG, 400.000 EUR Förderbank - dann haben Mandanten schon 600.000 EUR. Wenn diese selbst 200.000 EUR haben, ergibt das 800.000 EUR. Das ist somit eine Finanzierungsreichweitenvergrößerung.

Es gibt keine zentrale Anlaufstelle für MBG. Welche MBG zuständig ist, hängt vom Bundesland ab, in dem der Mandant die Investition vornehmen will. Beispiel: Wenn der Mandant oder sein Unternehmen den Sitz in Bayern hat und er will in Hessen eine Investition umsetzen, dann wäre die MBG aus Hessen der Ansprechpartner und nicht die aus Bayern. Zu dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmefälle.

Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht auch bei diesen mittelständischen Beteiligungsgesellschaften (MBG`en), und die finanziellen Beteiligungen müssen auch nach Laufzeitende zurückgezahlt werden. Die MBG´en stehen kleinen und mittleren Unternehmen überwiegend als Eigenkapitalpartner auf Zeit zur Seite und haben einen Förderauftrag für den deutschen Mittelstand.

Überwiegend werden typisch stille Beteiligungen eingegangen, die als EIGENKAPITAL ausgestaltet sind. Damit ist die MBG aber NICHT am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und erhält somit KEINE Gesellschaftsanteile und auch keine Mitsprachrechte.

Bei positiver Entscheidung für eine typisch stille Beteiligung durch die MBG entsteht KEINE neue Rechtsform. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten und der MBG ist ein gesellschaftsrechtliches Innenverhältnis und wird somit auch nicht im Handelsregister veröffentlicht.

Die Ansprüche in Bezug auf die Gewinnbeteiligung an dem Mandantenunternehmen bzw. den, der eine Beteiligung von einer MBG nutzen möchte, sind wesentlich geringer als bei privaten Beteiligungsgesellschaften. Entscheidend ist bei dem Mandanten, dass "frisches" bzw. liquides Eigenkapital bzw. das Eigenkapital des Unternehmens vorhanden ist, das der Mandant in das Vorhaben investieren will.

Gesellschafter (und Förderer) der MBG´en sind Kammern, Verbände, Förderinstitute und die Kreditwirtschaft im Allgemeinen.

Anträge stellen Mandanten direkt bei der MBG und nicht bei der (Haus-) Bank. Die Mandanten können somit unabhängig von der Bank bzw. Sparkasse Gespräche und Verhandlungen führen.

Die typisch stille Beteiligung wird überwiegend als Eigenkapitalwerkzeug ausgestaltet und ist somit kein Kredit. Vi...

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