Rz. 25

[Autor/Stand] Das föderale Bild wird vervollständigt durch Länder, die bei der Grundstücksbewertung dem Bundesgrundsteuerrecht insgesamt folgen, aber punktuelle Abweichungen bei der Steuerberechnung vorsehen. Die Länder Saarland und Sachsen weichen nur punktuell vom Bundesrecht ab, indem sie ausschließlich landespezifische Steuermesszahlen festlegen. Durch abweichende Gewichtungsfaktoren wird das Verhältnis von Grundstücks- und Gebäudewert abweichend vom Bund festgelegt (zu Einzelheiten LGrStG Saarland Rz. 107 ff. und LGrStG Sachsen Rz. 61 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Drüen, Stand: 01.11.2022

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