Rz. 23
[Autor/Stand] Eine rechtsförmliche Abweichung vom Innehaben von Grundbesitz als Besteuerungsgegenstand sieht kein Landesgrundsteuergesetz vor. Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW hält daran fest. Allerdings wird nach der Bewertungsvorschrift des § 24 Abs. 3 i.V.m. § 38 LGrStG BW Grundbesitz nur mit dem Bodenwert bewertet (s. LGrStG BW Rz. 76). Die Gebäude sind – abweichend vom Bundesgrundsteuerrecht – für die Bewertung irrelevant[2]. Dies lässt nicht nur als "Besonderheit bei der Bewertung" (s. LGrStG BW Rz. 54), sondern grundlegendender als Verengung des Besteuerungsgegenstandes der Grundsteuer verstehen. Immerhin werden Gebäude nicht nur aus der Bewertung ausgeklammert, sondern durch die landesgesetzliche Ausgestaltung komplett aus dem Besteuerungszugriff ausgeschieden. Die Konzentration auf den Bodenwert ist modell- und begriffsprägend ("Bodenwertmodell") und zugleich "das (rechtspolitische) Herzstück des baden-württembergischen Grundsteuerrechts".[3] Auch wenn die Verengung erst auf der Bewertungsebene erfolgt, folgt das LGrStG BW dem Konzept einer Bodenwertsteuer.[4] Dafür sprechen die bekannten Bewertungsprobleme und die Herausforderungen, die Wertentwicklung gerade bei Gebäuden gleichheitsgerecht nachzuvollziehen.[5] Verfassungsrechtlich stellen sich andere Verfassungsfragen für das baden-württembergische Bodenwertmodell[6] als bei (modifizierten) Flächenmodellen.[7] Ob eine reine Bodensteuer, die auf der Bewertungsebene Gebäude ausklammert, noch dem Typus der Grundsteuer i.S.d. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG (s. Rz. 11) zuzuordnen ist, bleibt umstritten.[8] Allein der Hinweis auf ein anderweitiges Leerlaufen der Abweichungsbefugnis[9], dispensiert nicht vom eigenständigen finanzverfassungsrechtlichen Erfordernis der Typuswahrung.
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