"(23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist."

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Allgemeines. § 21 Abs. 23 wurde durch das Gesetz v. 22.12.2014[2] angefügt. Geregelt wird der Zeitpunkt, ab dem § 6 Abs. 5 Satz 3 in der am 31.12.2014 geltenden Fassung Anwendung findet. § 6 Abs. 5 regelt die Rechtsfolgen des Wegzuges eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3.1.1994 Anwendung findet (vgl. § 6 Rz. 531 ff.). § 6 Abs. 5 Satz 3 findet nur Anwendung, wenn der i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Wegziehende von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zieht. Insoweit wurde § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 durch das Gesetz v. 22.12.2014 inhaltlich durch Einfügung des Wortes "oder" geändert. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 wurde neu eingefügt. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 bezieht sich nur auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (vgl. § 6 Rz. 475 ff., § 6 Rz. 569.10), der seinerseits Fälle der Beschränkung des deutschen Steuerrechts regelt. Die an sich in § 6 Abs. 5 geregelte Stundungsmöglichkeit erstreckte sich bisher – jedenfalls bei wörtlicher Auslegung – nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4. Diese Gesetzeslücke wurde nunmehr geschlossen, was verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist. Allerdings soll die Stundung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nur greifen, wenn sich die Beschränkung des deutschen Steuerrechts auf Anteile bezieht, die an einer in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässigen Gesellschaft bestehen. Wegen der insoweit möglicherweise bestehenden Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV wird auf § 6 Rz. 151 ff. verwiesen. Die Gesetzesänderung soll rückwirkend auf alle Fälle anzuwenden sein, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist. Soweit diese Regelung begünstigenden Charakter hat, scheiden verfassungsrechtliche Bedenken aus. Soweit im Einzelfall eine Stundung bereits gewährt wurde, ist die Möglichkeit ihres Widerrufs wegen der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob ein Widerruf der Stundung verfahrensrechtlich möglich ist. In der Praxis sind auch Fälle betroffen, in denen die Realisation eines Wegzugsbesteuerungstatbestandes vor dem 22.12.2014 erst nach diesem Termin aufgedeckt wird.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] Art. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2417 = BStBl. I 2015, 58.

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