„(12) § 10 Abs. 3 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, § 7 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) sind erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.”

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Investmentmodernisierungsgesetz. § 21 Abs. 12 wurde erstmalig durch das Investmentmodernisierungsgesetzes v. 15.12.2003[2] eingefügt. Schon die damalige Fassung sah eine erstmalige Anwendung des geänderten § 10 Abs. 3 auf die Einkünfteermittlung für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte vor, die nach dem 31.12.2003 begannen. Das Investmentmodernisierungsgesetz trat am 1.1.2004 in Kraft.[3] Am 9.12.2004 erging das EURLUmsG.[4] Auch für dieses Gesetz musste die erstmalige Anwendung von geänderten Vorschriften geregelt werden. Der Gesetzgeber vollzog dies in § 21 Abs. 12, wobei er diese Vorschrift änderte, ohne deshalb die erstmalige Anwendung von § 10 Abs. 3 zeitlich zu verschieben. Die durch das EURLUmsG getroffenen Regelungen betreffen die Änderung von § 7 Abs. 7. Sie gelten erstmalig für Wirtschaftsjahre von Zwischengesellschaften und Betriebsstätten, die nach dem 31.12.2003 beginnen. Im Regelfall wirkt sich dies erst auf den Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2004 aus.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] Investmentmodernisierungsgesetz v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2676 (2731) = BStBl. I 2004, 5.
[3] Art. 17 Investmentmodernisierungsgesetz v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2676 = BStBl. I 2004, 5.
[4] EURLUmsG v. 9.12.2004, BGBl. I 2004, 3310 (3325) = BStBl. I 2004, 1158.

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