Rz. 108

[Autor/Stand] Spezieller amtlich vorgeschriebener Vordruck im Erstattungsverfahren. In Ausübung seiner Befugnis nach § 50d Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EStG schreibt das BZSt derzeit einen eigenen Vordruck für Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von DBA-Entlastungsansprüchen vor, die dem Anwendungsbereich des § 50j EStG unterliegen (s. Rz. 47 ff.).[2] In diesem werden dem Antragsteller Erklärungen zur Beteiligungshöhe im Sinne des § 50j Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (unter III.3. des Vordrucks) und zur Haltedauer im Sinne des § 50j Abs. 4 Satz 2 EStG (unter IV.1. des Vordrucks) abverlangt, die ggf. durch eine Versicherung des Vorliegens der zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen des § 50j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG ergänzt werden müssen (unter IV. 2.–4. des Vordrucks). Zusätzlich sah sich das BZSt veranlasst, sich im Vordruck ausdrücklich vorzubehalten, die Angaben des Antragstellers zu überprüfen und relevante Unterlagen anzufordern.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Keine Entlastung im sog. Datenträgerverfahren. DBA-Entlastungsansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 50j EStG fallen (s. Rz. 47 ff.), dürfen beim BZSt nicht im sog. Datenträgerverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 7 EStG gestellt werden. Dieses teil-elektronische Antragsverfahren wird vom BZSt unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Papierverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG zur Verfügung gestellt. Die entsprechende Entscheidung des BZSt im Rahmen seines nach § 50d Abs. 1 Satz 7 EStG bestehenden Zulassungsermessens wurde im Merkblatt des BZSt zu § 50j EStG unter Abschn. VI. allgemein bekannt gemacht (s. § 50j EStG Anh. 2 Rz. 1). Der Grund für diesen Ausschluss dürfte sein, dass über das sog. Datenträgerverfahren nur Erstattungsanträge laufen sollen, deren Voraussetzungen sich allein auf der Grundlage einer Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG und der von den Teilnehmern an dem Datenträgerverfahren – in der Regel Finanzinstituten – versicherten Ansässigkeit des Erstattungsberechtigten beurteilen lassen. Dies ist bei Ansprüchen, die den ergänzenden Voraussetzungen des § 50j EStG unterliegen, nicht der Fall.

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[2] S. https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010004-International (abgerufen am 8.2.2021).
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021

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