5 Die Finanzierung der Entwicklung oder Erschaffung, des Erhalts oder des Schutzes eines immateriellen Werts ist angemessen zu vergüten und berechtigt nicht zum Ertrag aus dem finanzierten immateriellen Wert.
Rz. 2720.4
[Autor/Stand] Keine Ertragsberechtigung durch bloße Ausübung der Finanzierungsfunktion. Ergänzend zu § 1 Abs. 3c Satz 4 enthält Satz 5 schließlich eine Negativabgrenzung zur Finanzierung, die "angemessen zu vergüten [sei] und [...]nicht zum Ertrag aus dem finanzierten immateriellen Wert [berechtige]." Zur Kritik an der Formulierung s. Rz. 2707. Umgesetzt werden soll der Anspruch des OECD-Ansatzes, dass einer Gesellschaft, deren wirtschaftliche Wertschöpfungsbeiträge sich auf die reine Finanzierung eines immateriellen Werts beschränken, kein wesentlicher Gewinn zuzuordnen ist.[2] Dies soll Strukturen verhindern, die durch die Ansiedlung einfacher IP-Gesellschaften in steuerlich günstigen Umgebungen geprägt sind. Dies bedeutet freilich nicht, dass der Einsatz von Finanzierungsmitteln unberücksichtigt bleibt; er ist aber i.d.R. als reine Finanzierungsfunktion zu beurteilen, sodass die bloße Beschaffung und Bereitstellung finanzieller Ressourcen lediglich zu einer risikobereinigten Rendite berechtigt,[3] die in der Regel durch eine angemessene Kapitalverzinsung zu ermitteln sein dürfte.[4]
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