"Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn ..."

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Nicht abschließender Katalog an Ausnahmeregelungen. Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen einer der in Satz 6 geregelten Ausnahmen glaubhaft machen kann. Die dortige Auflistung ist indes nicht abschließend, was auch am Wortlaut "insbesondere" zu erkennen ist. Neben den aufgeführten Ausnahmen sollte eine Anpassung u.a. auch dann nicht erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Anpassung im konkreten Einzelfall unter Rücksicht auf die jeweilige Branche und das dort übliche Geschäftsgebaren nicht üblich ist.

„...

  1. der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die tatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert, die zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls nicht vorhersehbar waren, oder

...”

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Tatsächliche Gewinnentwicklung war nicht vorhersehbar. Anonsten erfolgt explizit keine Anpassung, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die tatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert, die zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht vorhersehbar waren (Nr. 1). Kann etwa dargestellt werden, dass die Gewinnentwicklung z.B. auf Wechselkursänderungen oder auf einen Wechsel in der Käufer-Geschäftsführung, die eine bessere Strategie verfolgt, zurückzuführen ist oder dass wirklich außergewöhnliche Umstände zur erheblichen Abweichung geführt haben (z.B. pandemiebedingte oder weltpolitisch bedingte Umstände), die unter normalen Umständen nicht in einer Preisanpassungsklausel berücksichtigt worden wären, dann sollte keine Korrektur erfolgen.

„...

  2. der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der Bestimmung des Verrechnungspreises die aus der künftigen Entwicklung resultierenden Unsicherheiten angemessen berücksichtigt hat, oder”

...”

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Ex ante hinreichende Berücksichtigung der bestehenden Unsicherheit. Des Weiteren erfolgt keine Korrektur des Verrechnungspreises, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der Bestimmung des Verrechnungspreises die aus der künftigen Entwicklung resultierenden Unsicherheiten angemessen berücksichtigt hat (Nr. 2). Ausweislich der Begründung zum AbzStEntModG[4] kann dies insbesondere durch extern veröffentlichte Informationen seitens des Unternehmens und auf der Grundlage von ökonomisch anerkannten Prinzipien und Methoden erfolgen, z.B. durch fremdübliche Risikozu- oder -abschläge.[5] Derartige Risikozuschläge werden sowohl in der Unternehmensbewertung als auch bei der Bewertung immaterieller Werte im Rahmen der Kaufpreisfindung regelmäßig genutzt, sodass dies eine relevante Ausnahme von der nachträglichen Preisanpassung darstellen könnte, sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung dieser Umstände dokumentiert und nachweisen kann. Allerdings wird der Nachweis hierzu wohl umso schwerer, je deutlicher die 20 %-Grenze der Erheblichkeit überschritten wird.

„...

  3. Im Hinblick auf immaterielle Werte und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhängig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berücksichtigen.”
 

Rz. 57

[Autor/Stand] Vereinbarung umsatz- oder gewinnabhängiger Lizenzvereinbarungen. Schließlich erfolgt eine Anpassung des Verrechnungspreises auch dann nicht, wenn im Hinblick auf die betreffenden immateriellen Werte und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhängig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz oder Gewinn berücksichtigen (Nr. 3). Im Ergebnis wird für den Ausschluss von § 1a damit also gefordert, dass Lizenzverträge geschlossen werden, in denen vorgesehen ist, dass der Lizenzgeber angemessen am Erfolg aus der Verwendung des immateriellen Werts oder Vorteils durch den Lizenznehmer beteiligt wird.[7] Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Lizenzvereinbarung der Höhe nach fremdüblich ist, d.h. ob die Höhe der vereinbarten erfolgsabhängigen Lizenzgebühr dem entspricht, was auch fremde Dritte miteinander vereinbart hätten.[8] Diese Regelung ist im Kern nicht neu; sie war zuvor bereits in § 9 FVerlV sowie den VWG Funktionsverlagerung, dort Rz. 136 vorgesehen. Die Regelung offenbart deutlich das eigentliche Anliegen des Gesetzgebers, den Steuerpflichtigen zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen zu drängen. Über die Beweggründe hierfür kann man nur spekulieren. Jedenfalls übersieht der Gesetzgeber, dass Veräußerung und Lizenzierung Vorgänge sind, die gleichberechtigt nebeneinander stehen. Weshalb eine Veräußerung für den Steuerpflichtigen unattraktiv gemacht werden soll, ist nicht klar, zumal es für eine solche berechtigte Gründe geben kann.[9] Im Ergebnis erfasst § 1a jedoch sowohl die Übertragung als auch die Nutzungsüberlassung, wobei letzterenfalls die Vereinbarung von gewinn- oder umsatzabhängigen Lizenzgebühren die Anwendung von § 1a zu verhindern vermag, während die Zahlung einer betragsmäßig festen Lizenzgebühr die Anwendung von § 1a ni...

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