"Wurde eine solche Regelung nicht vereinbart ..."

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Fehlen einer individuellen Preisanpassungsklausel. Nach § 1a Satz 2 ist eine Preisanpassung nur in Fällen vorgesehen, in denen die Parteien nicht selbst eine Preisanpassungsklausel vereinbart haben. Haben die nahestehenden Personen eine Anpassungsklausel vereinbart, ist diese vorrangig zugrunde zu legen.[2] Infolgedessen kann eine Korrektur auf der Grundlage von § 1a vermieden werden, indem die Parteien von sich aus eine fremdübliche Regelung treffen. Wurde vertraglich eine sachgerechte Preisanpassungsklausel vereinbart, ist diese von der Finanzverwaltung auch dann zu akzeptieren, wenn sie zu einer Minderung der inländischen Einkünfte führt.[3] In diesem Fall hat der Steuerpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Betriebsausgaben, die einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Eine individuelle Anpassungsklausel, die die Anwendung von § 1a ausschließt, liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf wesentliche immaterielle Werte Lizenzvereinbarungen schließt (vgl. dazu im Detail Rz. 57).

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Musterformulierungen. Eine individuelle Preisanpassungsklausel, mit der die Anwendung von § 1a vermieden wird, könnte etwa wie folgt lauten:

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Beispiel I: Kürzerer Beobachtungszeitraum, niedrigere Abweichungsschwelle und Entstehung eines tatsächlichen Zahlungsanspruchs. „Der Kaufpreis wird nach Ablauf von fünf vollen Jahren nach der Übertragung einer Überprüfung unterzogen. Weichen die tatsächlichen Umsätze der Käuferin unter Nutzung des immateriellen Werts (Kundenstamm, Marke, Patent ...) in den ersten fünf vollen Geschäftsjahren nach Abschluss dieser Vereinbarung erheblich von den für Zwecke der Wertermittlung zugrunde gelegten Planwerte ab, so verändert sich der vereinbarte Kaufpreis einmalig. Erheblich ist eine Abweichung, wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umsätze in Anwendung der gewählten Berechnungsmethode, und im Übrigen ohne Veränderung der sonstigen Parameter, ermittelte Kaufpreis von dem bisher gewählten Kaufpreis um mehr als 15 % abweicht. Ob eine Abweichung in dieser Höhe vorliegt, prüfen die Parteien dergestalt, dass sie, sobald die Jahresabschlüsse für die ersten fünf Jahre nach Abschluss dieser Vereinbarung vorliegen, anhand der Methodik und nach denselben Grundsätzen, mittels derer der bisherige Kaufpreis bestimmt wurde, den Kaufpreis anhand der tatsächlichen Entwicklung berechnen und dem bisherigen Kaufpreis gegenüberstellen. Eine etwaige Differenz wird, falls sie 15 % überschreitet, als Anpassungsbetrag des ursprünglichen Kaufpreises behandelt und durch entsprechende Zahlung ausgeglichen. Klarstellend sei angemerkt, dass jene Veränderungen nicht zu einer Preisanpassung führen, die aus Informationen bzw. Ereignissen resultieren, welche die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vernünftigerweise nicht kennen und prüfen hätten können. Im Falle einer nachträglichen Anpassung des Kaufpreises an die tatsächlichen Wertverhältnisse hat

  • bei einem Marktwert des immateriellen Werts von weniger als X EUR (Kaufpreis ./. 15 %) durch Anpassung des Kaufpreises die Käuferin einen Erstattungsanspruch gegenüber der Verkäuferin in Höhe der Differenz des Kaufpreises und des angepassten Kaufpreises;
  • bei einem Marktwert des immateriellen Werts von mehr als Y EUR (Kaufpreis + 15 %) durch Anpassung des Kaufpreises die Verkäuferin einen Nachzahlungsanspruch gegenüber der Käuferin in Höhe der Differenz des genannten Kaufpreises und des angepassten Kaufpreises.”
 

Rz. 40

[Autor/Stand] Beispiel II: Küzerer Beobachtungszeitraum, niedrigere Abweichungsschwelle und Anpassung nur für Zwecke der steuerlichen Bemessungsgrundlage. "Übersteigen die tatsächlichen Umsätze des Käufers in den ersten vier vollen Geschäftsjahren nach Abschluss dieser Vereinbarung die für Zwecke der Wertermittlung zugrunde gelegten Planwerte erheblich, so erhöht sich – ausschließlich für Zwecke der Steuerbemessung – der Kaufpreis einmalig um den Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem von den Parteien mittels der verwendeten Berechnungsmethode unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umsätze und im Übrigen ohne Veränderung der sonstigen Parameter berechneten Kaufpreis. Die tatsächlichen Umsätze des Käufers übersteigen die ausgewiesenen Planwerte erheblich, wenn der von den Parteien gewählte Kaufpreis um mehr als 10 % überschritten wird. Ob dies der Fall ist, prüfen die Parteien, sobald die Jahresabschlüsse für die ersten vier Jahre nach Abschluss dieser Vereinbarung vorliegen. Zahlungsansprüche einer Partei werden durch diese Vereinbarung nicht begründet".

"... und tritt bezogen auf die ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 1 ein, ..."

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Abweichung bezogen auf die ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss. Sofern die Parteien keine individuelle Anpassungsregel vereinbart haben und bezogen auf die ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschlu...

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