Literatur

Baranowski, Verfassungsmäßigkeit der Steuerpauschalierung nach § 34 c Abs. 3 EStG, IWB, Fach 3, Gruppe 3, 535; Gosch, Erlass und Pauschalierung nach §§ 34 c Abs. 5, 50 Abs. 7 EStG als Billigkeitsmaßnahmen, DStZ 1988, 136; Krabbe, Der neue Pauschalierungserlass, RIW 1985, 51; Gosch in Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge, Außensteuerrecht, Kommentar, 1991, § 34 c EStG Rz. 63 ff.; Jochen Lüdicke, Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften, 1985; Scheffler, Zur Ausübung des Wahlrechts nach § 34 c EStG, RIW 1985, 641; Schieber, Neufassung des Pauschalierungserlasses für Auslandseinkünfte aus Nicht-DBA-Ländern, IWB, Fach 3, Gruppe 3, 749.

1. Sachliche Begünstigungserweiterung

 

Rz. 401

[Autor/Stand] Seit dem VZ 1980 wurde die Ermächtigung zur abweichenden Steuerfestsetzung, die in § 34 c Abs. 3 (bis 1979) enthalten war, wortgleich als Abs. 5 übernommen. Erlasse und Rspr. zu § 34 c Abs. 3 (bis 1979) bleiben daher weiter anwendbar. Die Ermächtigung zur abweichenden Steuerfestsetzung gilt in zwei Anwendungsfällen: wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig (1. Voraussetzung) oder die Steueranrechnung nach § 34 c Abs. 1 besonders schwierig ist (2. Voraussetzung). § 34 c Abs. 5 ermächtigt die Finanzverwaltung, die auf die ausländischen Einkünfte entfallende Steuer ganz oder teilweise zu erlassen (1. Alt.) oder die auf die ausländischen Einkünfte entfallende Steuer in einem Pauschbetrag festzusetzen (2. Alt.).

 

Rz. 402– 410

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

2. Regelungszweck

 

Rz. 411

[Autor/Stand] § 34 c Abs. 5 soll es ermöglichen, vor allem in den Fällen, in denen kein DBA anzuwenden ist oder die Steueranrechnung bzw. der Steuerabzug zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, eine gruppen- oder einzelfallbezogene, als sachgerecht empfundene Steuerfestsetzung vorzunehmen. Insbes. soll sichergestellt werden, dass die Besteuerung nicht ungünstiger ist, als sie nach den RdF-Erlassen v. 25.10.1939[2], v. 24.12.1942[3] und v. 31.3.1943[4] betreffend die steuerliche Behandlung von inländischen Interessen an ausländischen Unternehmen sowie nach § 51 EStDV bis 1956 war.[5]

 

Rz. 412

[Autor/Stand] Soweit eine Vergünstigung nach § 34c Abs. 5 EStG gewährt wird, scheiden die entsprechenden ausländischen Einkünfte und die auf sie entfallenden Steuern aus der Höchstbeitragsberechnung nach § 34c Abs. 1 EStG aus.[7] Die Beträge müssen ggf. geschätzt werden.

 

Rz. 413

[Autor/Stand] Als Altregelung unterliegt § 34c Abs. 5 EStG m.E. nicht der unionsrechtlichen Beihilfeprüfung. Der EuGH hat in der Rs. Petersen[9] daher auch nicht die Pauschalierung unionsrechtlich verprobt, sondern nur den Ausschluss ausländischer Arbeitgeber.

 

Rz. 414– 420

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] RdF v. 25.10.1939, RStBl. 1939, 1070.
[3] RdF v. 24.12.1942, RStBl. 1942, 1146.
[4] RdF v. 31.3.1943, RStBl. 1943, 313.
[5] Vgl. BVerfG v. 19.4.1978 – 2 BvL 2/75, BVerfGE 48, 210 (225) = BStBl. II 1978, 548 (552 f.).
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[7] R 234c (3) Satz 1 EStR.
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[9] EuGH v. 28.2.2013 – Rs. C-544/11 – Petersen, DStRE 2013, 661.
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

3. § 34 c Abs. 5 EStG und DBA

 

Rz. 421

[Autor/Stand] § 34 c Abs. 5 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut auch bei Bestehen eines DBA anwendbar[2], nicht aber im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG.[3] § 34 c Abs. 6 Satz 1 schließt grundsätzlich nur die Steueranrechnung und den Steuerabzug nach § 34 c Abs. 13, nicht aber die Anwendung des § 34 c Abs. 5 EStG aus. Gleichwohl wird eine Billigkeitsmaßnahme nach § 34 c Abs. 5 bei Bestehen eines DBA nur selten zu gewähren sein, da § 34 c Abs. 5 nach seiner Entstehungsgeschichte lediglich eine Auffangfunktion zukommen soll (vgl. etwa BFH-Urteile v. 11.9.1987[4] zur Anwendung des [alten] Montageerlasses im Zusammenhang mit dem DBA-Polen bzw. DBA-Portugal). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in einem DBA die Besteuerung so aufgeteilt wird, dass einseitige Billigkeitsmaßnahmen entbehrlich sind. Gleichwohl sind Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall möglich. Enthalten etwa einzelne (ältere) DBA allgemein beachtete Grundsätze von (neueren) DBA noch nicht und führte ihre Anwendung damit zu einer höheren steuerlichen Belastung, so kann diese Mehrbelastung durch einen einseitigen Verzicht nach § 34 c Abs. 5 vermieden werden. Entsprechendes kann im Vorgriff auf eine beabsichtigte, aber noch nicht unmittelbar anwendbare DBA-Novellierung gelten. Durch die einseitige Billigkeitsmaßnahme kann der Stpfl. so gestellt werden, wie er nach dem künftigen DBA stünde. Voraussetzung für eine derartige Billigkeitsmaßnahme ist, dass die allgemein beachteten oder novellierten DBA-Regelungen auf volkswirtschaftlicher Zweckmäßigkeit beruhen.

 

Rz. 422– 430

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] A.A. Kuhn in H/H/R, § 34 c EStG Anm. 173.

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