(5) 1 § 13 Absatz 5 ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Höhe des der ausländischen Bankbetriebsstätte zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupassen ist, soweit dies das ausländische Bankenaufsichtsrecht erfordert. 2 Im Übrigen gilt § 13 sinngemäß.

 

Rz. 3449

[Autor/Stand] Anwendung des § 13 BsGaV. Nach § 21 Abs. 5 BsGaV ist die allgemeine Regelung des § 13 BsGaV (Anm. 3231) entsprechend anzuwenden. Denn § 21 BsGaV enthält lediglich ergänzend besondere Regelungen im Hinblick auf das Bankenaufsichtsrecht.[2] Die entsprechende Anwendung des § 13 BsGaV umfasst auch die zeitlich begrenzte Nichtbeanstandung der Über- oder Unterdotierung einer ausländischen Bankbetriebsstätte aufgrund der Neubestimmung des Dotationskapitals jeweils zum Beginn des Wirtschaftsjahrs. Dies setzt voraus, dass die zum Ende des Vorjahrs entstandene Über- bzw. Unterdotierung unverzüglich beseitigt wird, nachdem das Unternehmen sie erkannt hat oder erkennen musste. Die damit verbundenen Berechnungen und Buchungen, mit denen die Über- bzw. Unterdotierung beseitigt werden, sind im Rahmen der Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 BsGaV zu dokumentieren.[3] Schließlich ist die in § 13 Abs. 5 BsGaV geregelte Obergrenze für die Dotation (Anm. 3239) auch bei ausländischen Bankbetriebsstätten entsprechend anzuwenden. Damit ist der ausländischen Bankbetriebsstätte ungeachtet der Regelungen des § 21 Abs. 1 bis 4 BsGaV höchstens das in der ausländischen Handelsbilanz der Betriebsstätte tatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotationskapital zuzuordnen.

 

Rz. 3450

[Autor/Stand] Unterjährige Anpassung. § 21 Abs. 5 Satz 1 BsGaV sieht unter Verweis auf § 13 Abs. 5 BsGaV eine unterjährige Pflicht zur Anpassung des Dotationskapitals vor, wenn sich aufgrund von Änderungen der Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken eine erhebliche Veränderung des zuzuordnenden Dotationskapitals ergibt. Eine Veränderung ist erheblich, wenn das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs um mehr als 30 % vom Dotationskapital zu Beginn des Wirtschaftsjahrs abweicht (Anm. 3239). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Abweichung mindestens 2 Mio. EUR beträgt. Anhaltspunkt für eine erhebliche Veränderung des Dotationskapitals ist insbesondere die Veränderung der jeweils der ausländischen Bankbetriebsstätte zuzuordnenden Summe der risikogewichteten Positionsbeträge.[5] Darüber hinaus kann eine Anpassung des Dotationskapitals während des laufenden Geschäftsjahrs auch aufgrund des ausländischen Aufsichtsrechts erforderlich sein. Im Übrigen soll die Änderungsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 5 nach Ansicht der Finanzverwaltung nur zuungunsten des Steuerpflichtigen in Betracht kommen (zur Kritik s. Anm. 2812 ff.).[6] Infolgedessen führt § 21 Abs. 5 BsGaV in der Regel nur zu unterjährigen Verringerung des Dotationskapitals der ausländischen Betriebsstätte.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. Kraft/Hentschel/Borchert, Ubg 2016, 469 (480).
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.5, Rz. 268, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[5] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.5, Rz. 270, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[6] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.5, Rz. 269, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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