(5) 1 § 12 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des der inländischen Bankbetriebsstätte zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupassen ist, soweit dies das inländische Bankenaufsichtsrecht erfordert. 2 Im Übrigen gilt § 12 sinngemäß.

 

Rz. 3440

[Autor/Stand] Anwendung des § 12 BsGaV. Nach § 20 Abs. 5 BsGaV ist die allgemeine Regelung des § 12 BsGaV entsprechend anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Vereinfachungsregelungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BsGaV (Berechnung des Eigenkapitals des Unternehmens, Anm. 3209) und die Berechnung der Quote der Betriebsstätte § 12 Abs. 3 Satz 2 BsGaV, die für die Berechnung des Dotationskapitals inländischer Bankbetriebsstätten maßgeblich ist (Anm. 3214).[2] Ferner umfasst die entsprechende Anwendung der Regelungen des § 12 BsGaV auch die zeitlich begrenzte Nichtbeanstandung der Über- oder Unterdotierung einer inländischen Bankbetriebsstätte aufgrund der Neubestimmung des Dotationskapitals jeweils zum Beginn des Wirtschaftsjahrs. Die Nichtbeanstandung setzt voraus, dass die zum Ende des Vorjahrs entstandene Über- bzw. Unterdotierung unverzüglich beseitigt wird, nachdem das Unternehmen sie erkannt hat oder erkennen musste (Anm. 3206). Die entsprechenden Berechnungen und Buchungen sind in der Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 BsGaV zu dokumentieren.[3] Schließlich ist die in § 12 Abs. 5 BsGaV geregelte Untergrenze für die Dotation (Anm. 3218) auch bei inländischen Bankbetriebsstätten entsprechend anzuwenden. Damit ist der inländischen Bankbetriebsstätte ungeachtet der Regelungen des § 20 Abs. 1 bis 4 BsGaV mindestens das in einer inländischen Handelsbilanz tatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotationskapital zuzuordnen.[4]

 

Rz. 3441

[Autor/Stand] Unterjährige Anpassung. Nach § 12 Abs. 1 BsGaV ist das Dotationskapital der inländischen Betriebsstätte zu Beginn des Wirtschaftsjahrs zuzuordnen (Anm. 3206). Nach § 12 Abs. 6 BsGaV ist allerdings im Laufe des Wirtschaftsjahrs eine Anpassung des Dotationskapitals vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Änderungen der Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken erhebliche Veränderungen der Verhältnisse ergeben (Anm. 3219). Eine Veränderung ist erheblich, wenn das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs um mehr als 30 % vom Dotationskapital zu Beginn des Wirtschaftsjahrs abweicht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Abweichung mindestens 2 Mio. EUR beträgt. Anhaltspunkt für eine erhebliche Veränderung des Dotationskapitals ist insbesondere die Veränderung der jeweils der inländischen Bankbetriebsstätte zuzuordnenden Summe der risikogewichteten Positionsbeträge. Denn dadurch wird im Regelfall das bankenaufsichtsrechtlich erforderliche Dotationskapital maßgeblich beeinflusst.[6] Nimmt ein Unternehmen die Vereinfachungsregelung des § 20 Abs. 3 BsGaV in Anspruch, hat das Unternehmen der Ermittlung des Dotationskapitals die Werte laut BISTA-Meldung auf den letzten Bilanzstichtag zugrunde zu legen. Damit ist für die Prüfung einer unterjährigen Anpassung des Dotationskapitals auf den Durchschnitt der Werte nach den BISTA-Meldungen des laufenden Jahrs abzustellen.[7] Darüber hinaus wird die unterjährige Anpassung des Dotationskapitals dahingehend erweitert, dass auch die Regelungen des inländischen Bankenaufsichtsrechts zur Kapitalanpassung führen können. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass nach dem Fremdvergleichsgrundsatz auch die Regelungen des Bankenaufsichtsrechts bei der Zuordnung von Dotationskapital zu berücksichtigen sind.[8] Nach der Verordnungsbegründung kommt hierbei eine Änderungsmöglichkeit nur seitens der Finanzverwaltung in Betracht.[9] Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll § 20 Abs. 5 BsGaV im Ergebnis nur eine unterjährige Erhöhung des Dotationskapitals zur Folge haben können (zur Kritik s. Anm. 2812 ff.).

 

Beispiel

Ein ausländisches Kreditinstitut hat eine inländische Bankbetriebsstätte. Die risikogewichteten Positionsbeträge der Betriebsstätte zum 31.12.2016 betragen 1.000. Sie verändern sich in den Monatsabschlüssen bis April 2017 nicht. Ab Mai 2017 beginnt die Bankbetriebsstätte mit Geschäftsaktivitäten in einem neuen Geschäftsfeld. Dies führt zu einer Erhöhung der risikogewichteten Positionsbeträge der Betriebsstätte auf 1.900, bei der es bis zum 31.12.2017 bleibt.

 

Lösung

Die Gesamtjahressumme der risikogewichteten Positionsbeträge der Betriebsstätte für 2017 beträgt 19.200 (= 4 x 1.000 + 8 x 1.900). Hieraus ergibt sich ein monatlicher Durchschnitt von 1.600. Es handelt sich damit um eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, weil der Durchschnitt den Stichtagswert zum 31.12.2016 um mehr als 30 % übersteigt. Aus diesem Grund ist eine Anpassung des Dotationskapitals der Betriebsstätte für 2017 erforderlich.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.20.4, Rz. 248, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff...

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