"Eine Anpassung des Verrechnungspreises ist im Sinne des Satzes 2 angemessen, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verrechnungspreis und dem unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreis entspricht."

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Angemessenheit des Berichtigungsbetrags. Ist eine Abweichung festzustellen und haben die Parteien keine individuelle Preisanpassungsklausel vereinbart, so ist eine angemessene Anpassung des ursprünglich gewählten Verrechnungspreises vorzunehmen. Mit Blick auf die Angemessenheit der vorzunehmenden Anpassung ist dabei an Satz 1 zu denken, der auf "Unsicherheiten im Hinblick auf die Preisvereinbarung" abstellt. Vor diesem Hintergrund kann es nur darum gehen, diese Unsicherheiten zu beseitigen. Es kann mithin nur um die Beseitigung von Unsicherheit gehen, die auf Faktoren beruht, die bei Vertragsschluss bereits vorlagen, aber fehlerhaft gewürdigt wurden. Bilanzsteuerrechtlich würde man in diesem Zusammenhang von werterhellenden Faktoren sprechen. Nachträglich bekannt gewordene, lediglich wertbegründende Faktoren, können nicht zu einer Anpassung führen; dies wäre insoweit nicht angemessen. In diesem Sinne regelt § 1a Satz 5, dass eine Anpassung des Verrechnungspreises als angemessen zu betrachten ist, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verrechnungspreis und dem unter Zugrundelegeung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffeden Fremdvergleichspreis entspricht. Der Gesetzgeber versteht unter einer angemessenen Anpassung demnach eine Anpassung an die tatsächliche Gewinnentwicklung als zutreffenden Fremdvergleichspreis.[2] Die Anpassung erfolgt sodann einmalig im achten Jahr nach Geschäftsabschluss (§ 1a Satz 2). Sollten nach dem siebenjährigen Beobachtungszeitraum weitere unerwartete Gewinnentwicklungen zu registrieren sein, kann keine abermalige Anpassung des Verrechnungspreises vorgenommen werden.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Licht, Stand: 01.10.2022
[2] BT-Drucks. 19/27632 v. 17.3.2021, 77.

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