"(5) § 18 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume und Erhebungszeiträume vor 1985 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind."

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Gesetzesänderungen. Der heutige § 21 Abs. 5 wurde durch das StBereinG v. 14.12.1984[2] als damaliger § 20 Abs. 5 geschaffen und lediglich durch das StÄndG 1992 v. 25.2.1992 in § 21 Abs. 5 überführt. Das StBereinG v. 14.12.1984 trat am 1.1.1985 in Kraft.[3] Weitere Änderungen hat § 21 Abs. 5 bis heute nicht erfahren. Die Vorschrift betrifft die erstmalige Anwendung des § 18 Abs. 3, der durch das StBereinG v. 14.12.1984 angefügt wurde. § 21 Abs. 5 lässt eine Erklärungspflicht auch für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume vor 1985 entstehen. § 18 Abs. 3 ergänzt lediglich § 149 Abs. l Satz 2 AO. Hierin kann keine verfassungswidrige Rückwirkung gesehen werden. Die Verpflichtung, Steuererklärungen abzugeben, besteht erst seit dem 1.1.1985. Seit diesem Zeitpunkt muss erst eine Steuererklärung zB für den Veranlagungszeitraum 1980 oder 1983 abgegeben werden. Die Rechtslage ist also nicht so zu verstehen, als hätte eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung schon vor dem 1.1.1985 bestanden. Verfassungsrechtliche Rückwirkungsprobleme sollten sich auch durch Zeitablauf erledigt haben.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] StBereinG v. 14.12.1984, BGBl. I 1984, 1493 = BStBl. I 1984, 659.
[3] Art. 32 StBereinG.

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