Rz. 44

[Autor/Stand] Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Erfolgt eine Korrektur gem. § 1 durch die deutsche Finanzverwaltung, führt dies in der Regel im Hinblick auf die Korrektur von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen (nahestehenden Personen) zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Korrekturen von Verrechnungspreisen für unternehmensinterne Geschäftsbeziehungen zwischen Betriebsstätten (z.B. inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte) sind mit einer rechtlichen Doppelbesteuerung verbunden. Aufgrund der eingetretenen Doppelbesteuerung besteht die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, bei der zuständigen Behörde (Bundeszentralamt für Steuern) die Einleitung eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens nach der Art. 25 OECD-MA nachgebildeten Abkommensnorm des einschlägigen DBA zu beantragen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das Verständigungsverfahren nach der abkommensrechtlichen, Art. 25 OECD-MA nachgebildeten Norm, der EU-Schiedskonvention oder dem EU-DBA-Streitbeilegungsgesetz beantragt werden soll. Die Rechtsgrundlage des Art. 25 Abs. 1 OECD-MA – präziser: des einschlägigen DBA – ist vor allem in Drittstaatensachverhalten außerhalb der EU relevant.

 

Rz. 44.1

[Autor/Stand] Verrechnungspreiskorrekturen aus dem Ausland. Nimmt eine ausländische Finanzbehörde eine Korrektur von Verrechnungspreisen für Liefer- und Leistungsbeziehungen zu einer im Inland ansässigen nahestehenden Person vor, kann die insoweit resultierende Doppelbesteuerung nicht durch eine Anwendung des § 1 AStG beseitigt werden. Denn die Vorschrift greift nur zugunsten der deutschen Finanzverwaltung, sodass einkünftemindernde Verrechnungspreiskorrekturen durch sie nicht gedeckt sind.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.03.2023
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.03.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge