Rz. 2131

[Autor/Stand] Vertragsdauer. Die Vertragsdauer hängt von den zu erbringenden Dienstleistungen bzw. der Dauer des F&E-Projekts ab. Gleiches gilt für die Modalitäten der Vertragsbeendigung.

 

Rz. 2132

[Autor/Stand] Grundlaufzeit und Verlängerungsoption. Um den praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, sollte ein Umlagevertrag normalerweise zunächst für eine Anfangsperiode von zwei bis drei Jahren abgeschlossen werden und dann eine automatische Vertragsverlängerung von jeweils einem Jahr enthalten, sofern kein Vertragspartner kündigt und der Pool keine größeren Investitionen getätigt hat[3] oder längere Dauerschuldverhältnisse eingegangen ist. Die Kündigungsfrist für die Zeit nach der Anfangsperiode sollte – damit rechtzeitig Dispositionen getroffen werden können – mindestens sechs Monate betragen.

 

Rz. 2133

[Autor/Stand] Ergebnisverwertung nach Vertragskündigung. Für den Fall, dass ein Kostenumlagevertrag beendet wird, hat jeder Vertragspartner das Recht, die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Ergebnisse künftig weiter zu verwerten. Verzichtet ein Partner auf dieses Recht, so kann er von den anderen (ehemaligen) Partnern angemessen entschädigt werden, sofern diese durch den Verzicht einen Vorteil erzielen (Anm. 2117).[5]

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.08.2016
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.08.2016
[3] Vgl. Engler/Reinert in V/B/E, Verrechnungspreise4, N Rz. 392.
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.08.2016
[5] Vgl. Tz. 8.49 OECD-Leitlinien idF des Abschlussberichts zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionplans v. 5.10.2015 .

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