Rz. 311
[Autor/Stand] Keine Aktualisierungspflicht. Nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung hat die Mitteilung die gesamte Gestaltung zu erfassen (s. auch § 138d AO Rz. 58 ff.). Soweit das BMF jedoch davon ausgeht, dass eine erneute Mitteilung erforderlich sein soll, wenn bspw. bei einzelnen Zahlungen oder anderweitigen Transaktionen im Rahmen der Umsetzung der Steuergestaltung die bereits mitgeteilte Steuergestaltung erweitert oder geändert wird und sich dadurch Abweichungen von der geplanten und gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten Steuergestaltung ergeben haben, die zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führen,[2] ist dies ohne Rechtsgrundlage.[3] Eine Aktualisierungspflicht besteht jenseits der marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen des § 138h AO nicht (s. auch § 138h AO Rz. 17).[4]
Rz. 312
[Autor/Stand] Möglichkeit zur Korrekturlieferung. In der Praxis räumt das BZSt bei Mitteilungen, die die gesetzlichen Anforderungen nicht bzw. nicht ganz erfüllen, die Möglichkeit einer "Korrekturlieferung" ein.[6] Konkret wird hierbei im Rahmen eines Schreibens an den Mitteilenden regelmäßig der nicht bzw. unvollständig oder unverständliche Inhaltsbestandteil der Mitteilung benannt. Der Mitteilende wird dann unter Fristsetzung zur Übermittlung einer Korrekturlieferung aufgefordert. Die Korrekturlieferung soll dabei auf dem gleichen (elektronischen) Wege wie die ursprüngliche Mitteilung erfolgen. Das bedeutet, dass auch insoweit eine schriftliche (Korrektur-)Mitteilung nicht vorgesehen ist.
Rz. 313– 319
[Autor/Stand] frei
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