Rz. 128

[Autor/Stand] Zugänglichmachung der Unternehmensdaten – Weiterleitung ja, Veröffentlichung nein. Gemäß § 138a Abs. 7 Satz 1 AO übermittelt das BZSt alle ihm zugegangenen Berichte an die jeweils zuständigen deutschen Finanzbehörden. Die Übermittlung erfolgt auch für Berichte, die dem BZSt von ausländischen Finanzverwaltungen übermittelt wurden (§ 138a Abs. 7 Satz 3 AO). Soweit der länderbezogene Bericht Daten i.S.d. § 138a Abs. 2 AO für Gesellschaften in anderen Vertragsstaaten enthält, mit denen völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen, übermittelt das BZSt den länderbezogenen Bericht auch auf der Grundlage dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen an die jeweils zuständige Behörde des Vertragsstaates (§ 138a Abs. 7 Satz 2 AO). Darüber hinaus dürfen weder das BZSt noch eine andere deutsche Finanzbehörde die entsprechenden Daten gegenüber anderen Behörden bzw. Dritten veröffentlichen. Insbesondere eine allgemeine Veröffentlichung der Daten im Internet oder auf Printmedien ist damit ausgeschlossen. Einer solchen Vorgehensweise steht der Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) entgegen, das nur im engen Regelungsumfang des § 138a Abs. 7 AO durchbrochen wird (vgl. hierzu auch Ausführungen bei Anm. 17 ff.).

 

Rz. 129

[Autor/Stand] Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage über den Austausch der länderbezogenen Berichte. Voraussetzung für die Weiterleitung an ausländische Behörden nach § 138 Abs. 7 Satz 2 AO ist das Bestehen völkerrechtlicher Vereinbarungen über den automatischen Informationsaustausch (vgl. § 7 Abs. 10 EUAHiG). Grundlage für den automatischen Austausch ist insbesondere die "mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte" vom 27.1.2016. Ferner kann der Austausch auf Basis anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen wie DBA, TIEA (Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch) sowie der EU-Amtshilferichtlinie bzw. aufgrund innerstaatlicher Regelungen des EUAHiG erfolgen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Vereinbarung eine Rechtsgrundlage für den Austausch der länderbezogenen Berichte enthält.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Beschränkung der Weiterleitung auf relevante Länder. Die Weiterleitung an zuständige ausländische Behörden erfolgt aber nur, wenn Daten gem. § 138a Abs. 2 AO für den jeweiligen Vertragsstaat im länderbezogenen Bericht enthalten sind. Die erhaltenen länderbezogenen Berichte dürfen nicht automatisch an alle Vertragsstaaten weitergeleitet werden, sondern es haben eine Auswahl und Beschränkung auf die Vertragsstaaten zu erfolgen, für welche entsprechende Daten im länderbezogenen Bericht enthalten sind.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Beschränkung der Weiterleitung bei fehlendem Schutz der Betriebs- und Geschäftsdaten. Auch wenn im länderbezogenen Bericht Daten gem. § 138a Abs. 2 AO für einen anderen Vertragsstaat enthalten sind, darf eine Weiterleitung der Berichtsdaten durch das BZSt auf der Grundlage von § 138a Abs. 7 AO nur erfolgen, wenn der Vertragsstaat einen dem deutschen Steuergeheimnis entsprechenden Schutz der Betriebs- und Geschäftsdaten gewährleistet. Anderenfalls hat eine Weiterleitung zu unterbleiben, weil dies zu einer Missachtung des Steuergeheimnisses durch den Staat führen würde. Sollte es dennoch zu einer Übermittlung kommen, sollten die betroffenen Konzernunternehmen die Einräumung von rechtlichem Gehör begehren (vgl. hierzu Anm. 104) sowie ggf. vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen ergreifen. (vgl. hierzu Anm. 127). Diesbezüglich wäre auch zu begrüßen, wenn das BZSt die Geheimhaltung der Daten im Ausland beobachtet und bei entsprechenden Verstößen in Einzelfällen unverzüglich reagiert, Übermittlungen an diesen Staat einstellt und die Löschung bereits übermittelter Daten fordert.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] (Kein) öffentliches CbC-Reporting. Die vorherigen Ausführungen verdeutlichen, dass die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung der länderübergreifenden Berichtspflicht nach § 138a AO eine Zugänglichmachung der geforderten Unternehmensdaten gegenüber der Öffentlichkeit nicht zulässt. Dennoch gab es immer wieder Bestrebungen zur Einführung eines öffentlichen CbC-Reporting, welches zur Veröffentlichung der Berichtsdaten i.S.d. § 138a Abs. 2 AO z.B. im Internet verpflichten soll. So hat die EU-Kommission am 12.4.2016 einen Vorschlag für eine öffentliche Berichterstattung in Form eines Entwurfs zur Änderung der Bilanzrichtlinie veröffentlicht.[6] Die Kommission sieht in der Offenlegung eine Verbesserung der Steuertransparenz der EU und somit eine wichtige Maßnahme im Kampf gegen Steuerumgehung. Der Vorschlag wurde am 4.7.2017 vom Europäischen Parlament überarbeitet[7] und sieht eine deutliche Verschärfung gegenüber der derzeitigen Ausgestaltung von § 138a AO vor. Käme es zur Umsetzung, müssten die Konzerne für das öffentliche Country-by-Country Reporting somit zusätzliche Informationen zusammentragen und auf ihrer Webseite und in einem von der EU-Kommission geführten öffentlichen Register veröffentlichen. Um wirtschaftlich sensible Informatio...

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