Rz. 103

[Autor/Stand] Weiterleitung der Berichte an ausländische Finanzverwaltungen. Sofern mit einem ausländischen Vertragsstaat völkerrechtliche Vereinbarungen über den automatischen Informationsaustausch (§ 7 Abs. 10 EUAHiG) bestehen, leitet das BZSt ihm zugegangene CbC-Reporte gem. § 138a Abs. 7 Satz 2 AO an die jeweils zuständigen Finanzbehörden dieser Staaten weiter. Grundlage hierfür ist die am 27.1.2016 unterzeichnete "mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte" (CbC MCAA). Voraussetzung für die Weiterleitung ist jedoch gem. § 2 Nr. 1 CbC MCAA, dass in dem Bericht Angaben i.S.d. Abs. 2 zu Unternehmenseinheiten in dem jeweiligen Vertragsstaat enthalten sind. Ferner kann der Austausch auch auf Basis anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen, z.B. aufgrund von DBA, von Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (TIEA) oder über Amtshilfemaßnahmen (EU-Amtshilfe-Richtlinie) sowie aufgrund innerstaatlicher Regelungen wie des EUAHiG erfolgen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Vereinbarung eine Rechtsgrundlage für den entsprechenden Austausch der Berichte enthält.

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Keine Anhörung. Die Weiterleitung der Berichte erfolgt ohne vorherige Anhörung der Beteiligten. Für den Steuerpflichtigen besteht dennoch die Möglichkeit, die Einräumung von rechtlichem Gehör zu begehren, insbesondere wenn Bedenken bestehen, dass ein anderer Staat den länderbezogenen Bericht zur formelhaften Gewinnaufteilung verwendet. In diesem Fall kann (auf Basis einer Ermessensentscheidung) von dem Informationsaustausch abgesehen werden, um die Thematik seitens des BZSt mit dem Steuerpflichtigen zu diskutieren bzw. auch (ggf.) mit dem anderen Staat zu besprechen.[3]

 

Rz. 105

[Autor/Stand] Korrektur eines eingereichten CbC-Reportings. Es wird Sachverhalte geben, wo sich nach Einreichung eines CbC-Reportings herausstellt, dass dieses Fehler, z.B. Formelfehler oder Rechenfehler, enthält. Das Gesetz nimmt nicht dazu Stellung, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Zutreffend ist nach der hier vertretenen Auffassung, dass das betroffene Unternehmen eine erneute Übermittlung vornimmt und das BZSt dann das korrigierte CbC-Reporting erneut an die betroffenen Staaten verteilt.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

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