"Für die Bestimmung des unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreises ist von denselben Grundsätzen auszugehen wie für die Bestimmung des Verrechnungspreises."

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Bewertungsstetigkeit. Indem die Prognoserechnung der tatsächlichen Gewinnentwicklung gegenübergestellt wird, erfolgt ein Gewinnvergleich. Wichtig ist dabei, dass sowohl für die ex ante- als auch für die ex post-Bewertung die gleichen Grundsätze und Methoden angewendet werden, da anderenfalls allein schon die Wahl der Gewinnermittlungsmethode zu einer Abweichung führt, die eine Einkünftekorrektur jedoch nicht rechtfertigen würde. Dieser Problematik trägt auch § 1a Satz 4 Rechnung, der festlegt, dass für die Ermittlung des ursprünglich gewählten Verrechnungspreises und des späteren Fremdvergleichspreises die gleichen Grundsätze und Methoden zu verwenden sind, was auch impliziert, dass Kenntnisse, die erst nach der ex ante-Rechnung gewonnen werden, nicht dazu führen, dass der Rechnung neue Annahmen zugrunde gelegt werden.[2] Dies ergibt sich allerdings auch schon aus § 1a Satz 1, da dort von "Unsicherheiten im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses" die Rede ist, womit der Bezugszeitpunkt insoweit klar ist. Im Ergebnis darf sich somit nur eine etwaig abweichende tatsächlich eingetretene Gewinnentwicklung auswirken, während andere Parameter, wie etwa der gewählte Kapitalisierungszeitraum und der Diskontierungszins, gleich bleiben.[3]

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Licht, Stand: 01.10.2022
[2] Vgl. BT-Drucks. 19/27632 v. 17.3.2021, 77.
[3] Tz. 138 der VWG Funktionsverlagerung, wonach eine erhebliche Abweichung der Gewinnentwicklung auch bei einer Veränderung des Kapitalisierungszeitraums eintreten kann, steht insoweit nicht mehr im Einklang mit der Gesetzeslage nach § 1a Satz 4; vgl. Kahle, StuB 2022, 381.

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