5 Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf ständige Vertreter anzuwenden.”

 

Rz. 2887

[Autor/Stand] Ständiger Vertreter als Ergänzung der Betriebsstätte. Nach § 1 Abs. 5 Satz 5 sind die für Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO geltenden Vorschriften des § 1 Abs. 5 Sätze 1–4 auf ständige Vertreter i.S.d. § 13 AO (Rz. 2820) entsprechend anzuwenden. Diese ausdrückliche Anweisung ist erforderlich, da der Begriff des ständigen Vertreters selbständig neben dem der Betriebsstätte steht und daher für Betriebsstätten geltende Vorschriften ohne eine solche Verknüpfung für ständige Vertreter i.S.d. § 13 AO nicht gelten würden. Eine einheitliche Behandlung entsprechender Sachverhalte ist jedoch geboten, weil sich die Begriffe der Betriebsstätte und des ständigen Vertreters ergänzen (Rz. 2820). Dies entspricht auch dem DBA-Recht, das im Fall eines abhängigen Vertreters von einer sog. Vertreterbetriebsstätte ausgeht und insofern eine grundsätzlich einheitliche Beurteilung entsprechender Sachverhalte zur Folge hat (Art. 5 Abs. 5 OECD-MA).[2] Auf die Unterschiede des Begriffs des ständigen Vertreters i.S.d. § 13 AO und des abhängigen Vertreters i.S.d. Art. 5 Abs. 5 OECD-MA wird hingewiesen (Rz. 2823).[3] § 39 BsGaV konkretisiert § 1 Abs. 5 Satz 5 weiter.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020
[2] Vgl. z.B. Hruschka in S/D2, Art. 5 OECD-MA (2014) Rz. 146.
[3] Vgl. Hruschka in S/D2, Art. 5 OECD-MA (2014) Rz. 149.

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