(3) Ein ausländisches Kreditinstitut kann davon absehen, Absatz 1 und 2 für seine inländische Bankbetriebsstätte anzuwenden, wenn

  1. die Summe der Aktivposten der Hilfs- und Nebenrechnung der inländischen Bankbetriebsstätte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt und
  2. für die inländische Bankbetriebsstätte ein Dotationskapital in Höhe von mindestens 3 Prozent der Summe der Aktivposten der Hilfs- und Nebenrechnung ausgewiesen wird, mindestens aber 5 Millionen Euro.
 

Rz. 3434

[Autor/Stand] Anwendungsvoraussetzungen. § 20 Abs. 3 BsGaV sieht eine Vereinfachungsregelung für inländische Bankbetriebsstätten ausländischer Kreditinstitute vor, deren Bilanzsumme (Summe der zuzuordnenden Aktivposten in der Hilfs- und Nebenrechnung) weniger als 1 Mrd. EUR beträgt. In diesem Fall wird ein Dotationskapital von 3 % der Summe der Aktiva nicht beanstandet. Mindestens muss aber ein Dotationskapital von 5 Mio. EUR berücksichtigt werden. Diese Vereinfachungsregelung ist insbesondere für "kleine" Bankbetriebsstätten sowie die Neuaufnahme der Tätigkeit durch eine inländische Betriebsstätte (denn zu diesem Zeitpunkt besteht im Regelfall keine Möglichkeit, der Bankbetriebsstätte risikogewichtete Positionsbeträge zuzuordnen) einschlägig.

 

Rz. 3435

[Autor/Stand] Summe der Aktivposten. Die Summe der Aktiva entspricht der Bilanzsumme, d.h. dem Betrag der Hilfs- und Nebenrechnung. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung es zu, dass statt der Summe der Aktivposten in der Hilfs- und Nebenrechnung die Summe aus der Bilanzstatistischen Meldung an die Deutsche Bundesbank (BISTA-Meldung) zugrunde gelegt wird, die die Zahlen der inländischen Bankbetriebsstätten auf den letzten Bilanzstichtag vor Beginn des Wirtschaftsjahrs enthält.[3] Die Erhöhung des Schwellenwerts auf 1 Mrd. EUR gegenüber 500 Mio. EUR nach den VWG-DK[4] lässt sich damit rechtfertigen, dass seit dem Jahr 2004 die durchschnittlichen Bilanzsummen der Bankbetriebsstätten in Deutschland deutlich angestiegen sind.[5]

 

Rz. 3436

[Autor/Stand] Untergrenze von 3 %. Die Untergrenze i.H.v. 3 % der Summe der Aktiva hat keinen konkreten Bezug zu den geltenden bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen. Vielmehr handelt es sich ausweislich der Verordnungsbegründung um eine Grenze für inländische Bankbetriebsstätten, die sich in der Vergangenheit "bewährt" habe.[7] Indessen wird in der Literatur zutreffend gefordert, auf die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. ag KWG niedergelegten aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen für unterschiedliche Bankgeschäfte auch für steuerliche Zwecke abzustellen.[8] Dies wird auch deshalb angeführt, weil der Mindestbetrag von 5 Mrd. EUR lediglich für CRR-Kreditinstitute gilt, die insbesondere das Einlagengeschäft betreiben. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung lässt sich anhand des folgenden Beispiels veranschaulichen.[9]

 

Beispiel

Ein ausländisches Kreditinstitut eröffnet in Deutschland eine Niederlassung (Bankbetriebsstätte). Unmittelbar nach der Gründung beträgt die Summe der Aktivposten der inländischen Bankbetriebsstätte 500 Mio. EUR.

 

Lösung

Nach der Vereinfachungsregelung des § 20 Abs. 3 BsGaV beträgt das Dotationskapital der inländischen Betriebsstätte 3 % der Summe der Aktivposten = 15 Mio. EUR (nicht 5 Mio. EUR).

 

Rz. 3437

[Autor/Stand] Niedrigere Dotierung als 3 %. Die Finanzverwaltung erkennt eine niedrigere Dotierung als 3 % nur dann an, wenn die Vereinfachungsregelung nach § 20 Abs. 3 BsGaV nicht in Anspruch genommen wird und sich die niedrigere Dotierung aus der Anwendung der allgemeinen Grundsätze ergibt. Als Dotationskapital sind jedoch in jedem Fall mindestens 5 Mio. EUR zuzuordnen. Beträgt z.B. die Summe der Aktivposten in der Hilfs- und Nebenrechnung einer inländischen Bankbetriebsstätte 100 Mio. EUR, ist der Bankbetriebsstätte nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 BsGaV ein Mindestdotationskapital von 5 Mio. EUR zuzuordnen (3 % wären nur 3 Mio. EUR).[11]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.20.2, Rz. 240, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.20.3, Rz. 243, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[5] Vgl. BMF v. 29.9.2004 – IV B 4-S 1300-296/04, BStBl. I 2004, 917 – VWG-DK, Tz. 3.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 122 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[7] Vgl. Andresen/Buchholz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.93.
[8] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 101.
[9] Vgl. Andresen/Buchholz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.93.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[11] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.20.3,...

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