(2) 1 Ein geringeres Dotationskapital als nach Absatz 1 darf das ausländische Kreditinstitut der inländischen Bankbetriebsstätte nur zuordnen, soweit dies zu einem Ergebnis der inländischen Bankbetriebsstätte führt, das im Verhältnis zum übrigen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz auf Grund der ihr zugeordneten Vermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen und Risiken besser entspricht. 2 Die inländische Bankbetriebsstätte muss jedoch mindestens ein Dotationskapital ausweisen, das sie nach bankenaufsichtsrechtlichen Grundsätzen als Kernkapital ausweisen müsste, wenn sie ein rechtlich selbständiges, inländisches Kreditinstitut wäre (Mindestkapitalausstattungsmethode für Bankbetriebsstätten). 3 Wird die Mindestkapitalausstattungsmethode angewandt, so ist das Dotationskapital um 0,5 Prozentpunkte der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der inländischen Bankbetriebsstätte zu erhöhen, es sei denn, ein geringerer Zuschlag führt zu einem Ergebnis der Bankbetriebsstätte, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Rz. 3432

[Autor/Stand] Mindestkapitalausstattungsmethode. § 20 Abs. 2 Satz 1 BsGaV sieht eine Öffnungsklausel vor. Danach kommt die Zuordnung eines geringeren Dotationskapitals zur inländischen Betriebsstätte nur dann in Betracht, wenn dies dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Beispielhaft nennt die Finanzverwaltung den Aufbau von Finanzierungsmitteln zur Übernahme eines Konkurrenzunternehmens. In diesem Fall kann einer inländischen Bankbetriebsstätte, die an der Übernahme nicht beteiligt ist, von dem vorhandenen Eigenkapital des Kreditinstituts ein Dotationskapital zugeordnet werden, das niedriger ist, als es sich nach der Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten ergeben würde.[2] Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für jede Abweichung von der Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten. In diesem Zusammenhang soll insbesondere dokumentiert werden, dass das geringere Dotationskapital zu einem Ergebnis der Bankbetriebsstätte führt, das im Einzelfall aus der Sicht der beiden ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.[3]

 

Rz. 3433

[Autor/Stand] Betragsmäßige Begrenzung. Die Untergrenze des Mindestkapitals stellt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BsGaV das bankenaufsichtsrechtlich erforderliche Kernkapital dar. Ausweislich der Verordnungsbegründung ist diesbezüglich auf die Geschäftstätigkeit der inländischen Bankbetriebsstätte im Inland abzustellen.[5] Damit muss der inländischen Betriebsstätte mindestens ein Dotationskapital zugeordnet werden, das den bankenaufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen für ein selbständiges Kreditinstitut in der wirtschaftlichen Situation der inländischen Bankbetriebsstätte entspricht.[6] Dadurch soll die Zuweisung eines zu geringen Dotationskapitals zur inländischen Bankbetriebsstätte verhindert werden.[7] Die BsGaV enthält einen dynamischen Verweis auf die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalkategorie "Kernkapital". Auf Grundlage des Basel-III-Regimes umfasst das Kernkapital i.S.d. BsGaV das harte Kernkapital (Tier 1a) und das zusätzliche Kernkapital (Tier 1b) (Art. 25 CRR). Die vom Baseler Ausschuss fixierten Kapitalquoten gelten unmittelbar für EU/EWR-Kreditinstitute (Art. 92 Abs. 1 CRR). Die harte Kernkapitalquote beträgt ab dem Jahr 2014 mindestens 4,5 % und die Kernkapitalquote (einschließlich zusätzlichen Kernkapitals) mindestens 6 % der risikogewichteten Forderungsbeträge (Gesamtforderungsbetrag i.S.d. Art. 92 Abs. 3 CRR). Hieraus ergibt sich für Inlandsbankbetriebsstätten für die Jahre ab 2014 ein steuerliches Mindesteigenkapital von 6 % der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der inländischen Betriebsstätte.[8] Das Mindestkapital wird ferner nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BsGaV um einen Zuschlag von 0,5 % der Summe der (kreditinstitutsexternen) risikogewichteten Positionsbeträge der Bankbetriebsstätte erhöht. Der Zuschlag ist insbesondere deswegen erforderlich, da sonst die Bankbetriebsstätte, wäre sie ein selbständiges Kreditinstitut, keine weiteren Geschäfte tätigen könnte.[9] Der Ansatz von einem anderen Zuschlag kommt dann in Betracht, wenn dies dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Hierbei trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die Angemessenheit des abweichenden Zuschlags.[10] Die Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode lässt sich anhand des nachfolgenden Beispiels veranschaulichen.[11]

 

Beispiel

Die inländische Bankbetriebsstätte) eines ausländischen Kreditinstituts weist in der Hilfs- und Nebenrechnung Forderungen von 100 aus. Die nach inländischem Bankenaufsichtsrecht risikogewichteten Positionsbeträge sind 80.

 

Lösung

Nach bankenaufsichtsrechtlichen Grundsätzen beträgt das Kernkapital eines mit der inländischen Betriebsstätte vergleichbaren inländischen Kreditinstituts mindestens 6 % der risikogewichteten Positionsbeträge (Gesamtforderungsbetrag). Zusätzlich sind nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BsGaV 0,5 % der risikogewichteten Positionsbeträge der inländi...

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