Rz. 11

[Autor/Stand] Engeres Verständnis der individuellen Anpassung. Der Wortlaut der Definition marktfähiger Gestaltungen erinnert an das Kennzeichen gem. § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO.[2] Denn während hier eine Gestaltung "ohne dass sie individuell angepasst werden muss" vorliegen muss, ist dort tatbestandlich, dass die Gestaltung nicht "für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss". Der Gesetzesbegründung ist aber insoweit keine Aussage zu entnehmen, in welchem Verhältnis diese beiden Normen bzw. Definitionen zueinanderstehen. Dies gilt auch für die zugrunde liegende EU-Richtlinie, die nahezu wortgleiche Formulierungen verwendet. Eine wortlautbasierte Auslegung legt jedenfalls nahe, dass an die marktfähige Gestaltung nach § 138h Abs. 1 AO strengere Maßstäbe anzulegen sind als an die Gestaltung i.S.d. § 138d Abs. 1 Nr. 2 AO.[3] Denn dass dort allein erforderlich ist, dass eine Gestaltung ohne "wesentliche" individuelle Anpassung genutzt werden kann, impliziert, dass geringfügige Modifikationen nicht die Annahme einer standardisierten Dokumentation oder Struktur widerlegen. Nach Auffassung des BMF sind markfähige Gestaltungen i.S.d. § 138h Abs. 1 AO stets auch standardisiert i.S.d. § 138d Abs. 1 Nr. 2 AO.[4] Umgekehrt sollte dies nicht gelten (s. § 138e AO Rz. 41).

 

Rz. 12– 15

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Siehe auch von Brocke/Nonnenmacher/Przybilka2, Rz. 741 ff.
[3] Vgl. Münch in H/H/Sp, § 138h AO Rz. 18 (Stand: August 2021).
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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