Rz. 37

[Autor/Stand] Verhältnis des § 1 zu § 15. Für das Verhältnis zwischen § 1 und § 15 gelten die Ausführungen zu Rz. 36.1 f. sinnentsprechend. Zu beachten ist, dass § 15 bis zum VZ 2012 die Zurechnung des Einkommens (nicht der Einkünfte!) der ausländischen Familienstiftung vorsah.[2] Damit entfiel die Möglichkeit, mithilfe des § 1 das zugerechnete Einkommen zu erhöhen. Darüber hinaus ist die Familienstiftung notwendigerweise eine ausländische. Sie wird i.d.R. keine Geschäftsbeziehungen "zum Ausland" haben. Letzteres ist nur denkbar, wenn sie über inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG verfügen sollte. Es ist jedoch wenig einleuchtend, dass § 1 nur auf diese inländischen Einkünfte anwendbar sein soll. Im Ergebnis muss deshalb das Konkurrenzverhältnis von § 1 zu den §§ 7 bis 13 einerseits und zu § 15 andererseits einheitlich beurteilt werden. Dies gilt insb. Für die ab dem VZ 2013 geänderte Gesetzesfassung des § 15.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.03.2023
[2] Vgl. BFH v. 2.2.1994 – I R 66/92, BStBl. II 1994, 727 = BFHE 173, 404 = FR 1994, 369.

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