(6) Ändert sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und führt dies zu einer erheblichen Veränderung der Höhe des Dotationskapitals, das der inländischen Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen ist, so ist das Dotationskapital innerhalb des Wirtschaftsjahres entsprechend anzupassen.

 

Rz. 3219

[Autor/Stand] Unterjährige Anpassung. Nach § 12 Abs. 6 BsGaV ist das Dotationskapital einer inländischen Betriebsstätte innerhalb eines Wirtschaftsjahrs anzupassen, wenn Zuordnungsänderungen von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahrs zu einer erheblichen Veränderung des zuzuordnenden Dotationskapitals bei einer erneuten Bestimmung führen. Die Finanzverwaltung nimmt eine erhebliche Änderung des Dotationskapitals dann an, wenn das aufgrund der Zuordnungsänderung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken zuzuordnende Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs um mehr als 30 % vom Dotationskapital zu Beginn des Wirtschaftsjahrs abweicht. Dies ist allerdings nur dann relevant, wenn die Abweichung mindestens 2 Mio. EUR beträgt. Diese Erheblichkeitsgrenze erweist sich im Hinblick auf große internationale Konzerne als wenig hilfreich. Für die unterjährige Ermittlung des Dotationskapitals kann aus Vereinfachungsgründen das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs (ggf. mit entsprechenden Anpassungen) verwendet werden. Im Übrigen soll eine Ausnahme von einer unterjährigen Erhöhung des Dotationskapitals möglich sein, wenn diese nicht sachgerecht wäre. Es dürfte sich hierbei um Konstellationen handeln, in denen die Veränderung erst gegen Ende des Jahrs eintritt und die steuerlichen Auswirkungen deshalb gering sind. Ferner wird eine Verringerung des Dotationskapitals einer inländischen Betriebsstätte von der Finanzverwaltung nur dann anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass das ausländische Unternehmen im Ausland die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen ebenfalls gezogen hat.[2] Dadurch soll insbesondere der doppelte Abzug von Zinsaufwendungen verhindert werden.

 

Rz. 3220– 3230

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.12.5, Rz. 143, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018

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