(5) Ändert sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und führt dies zu einer erheblichen Veränderung der Höhe des Dotationskapitals, das der ausländischen Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen ist, so ist das Dotationskapital entsprechend anzupassen.

 

Rz. 3239

[Autor/Stand] Unterjährige Anpassung. Das Dotationskapital einer ausländischen Betriebsstätte ist innerhalb eines Wirtschaftsjahrs anzupassen, wenn eine Zuordnungsänderung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahrs zu einer erheblichen Veränderung des Dotationskapitals bei einer erneuten Bestimmung führt. Die Finanzverwaltung nimmt eine erhebliche Änderung des Dotationskapitals an, wenn das zuzuordnende Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs um mehr als 30 % vom Dotationskapital zu Beginn des Wirtschaftsjahrs abweicht.[2] Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Abweichung mindestens 2 Mio. EUR beträgt. Nach Erreichen der erheblichen Überschreitung des ursprünglich angemessenen Dotationskapitals ist eine Korrektur (Erhöhung) des Zinsaufwands der ausländischen Betriebsstätte nach § 1 Abs. 5vorzunehmen.[3] Im Übrigen erkennt die Finanzverwaltung eine Erhöhung des Dotationskapitals einer ausländischen Betriebsstätte nur dann an, wenn nachgewiesen wird, dass das inländische Unternehmen im Ausland die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gezogen hat.[4] Dadurch soll ein doppelter Abzug von Zinsaufwendungen (d.h. sowohl in Deutschland als auch im Betriebsstättenstaat) verhindert werden.

 

Rz. 3240– 3260

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.13.5, Rz. 151, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.163.
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.13.5, Rz. 151, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018

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