(6) 1 Positive Salden auf Verrechnungskonten, die auf Grund der Finanzierungsfunktion im Verhältnis der Finanzierungsbetriebsstätte zu den anderen Betriebsstätten entstehen, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des § 7 oder § 8. 2 Sie sind nicht zu verzinsen.

 

Rz. 3358

[Autor/Stand] Keine Verzinsung von Verrechnungskonten. Positive Salden auf Verrechnungskosten, die durch die Ausübung der Finanzierungsfunktion zwischen den Betriebsstätten entstehen (d.h. Unterschiedsbeträge zwischen Guthaben und Ausleihungen) gelten nach § 17 Abs. 6 BsGaV nicht als Vermögenswerte i.S.d. §§ 7 oder 8 BsGaV. Infolgedessen sind die auf diesen Konten ausgewiesenen Salden für steuerliche Zwecke nicht zu verzinsen.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.17.5, Rz. 188, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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