(6) 1 Positive Salden auf Verrechnungskonten, die auf Grund der Finanzierungsfunktion im Verhältnis der Finanzierungsbetriebsstätte zu den anderen Betriebsstätten entstehen, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des § 7 oder § 8. 2 Sie sind nicht zu verzinsen.
Rz. 3358
[Autor/Stand] Keine Verzinsung von Verrechnungskonten. Positive Salden auf Verrechnungskosten, die durch die Ausübung der Finanzierungsfunktion zwischen den Betriebsstätten entstehen (d.h. Unterschiedsbeträge zwischen Guthaben und Ausleihungen) gelten nach § 17 Abs. 6 BsGaV nicht als Vermögenswerte i.S.d. §§ 7 oder 8 BsGaV. Infolgedessen sind die auf diesen Konten ausgewiesenen Salden für steuerliche Zwecke nicht zu verzinsen.[2]
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