Rz. 2088

[Autor/Stand] Kein internationaler Konsens. Über die Frage, ob auf die umlegbare Kostenmasse ein Gewinnaufschlag zu erheben ist oder nicht, konnte bisher international noch kein Konsens erzielt werden.[2] Die OECD-Leitlinien idF des Abschlussberichts zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionsplans gehen davon aus, dass ein Gewinnaufschlag vorzunehmen ist.[3] Die VWG-Umlage lehnen einen Gewinnaufschlag mit Hinweis auf den gemeinsamen Zweck des Pools und das fehlende unternehmerische Risiko für den Pool grundsätzlich ab.[4] Jedoch ist auch die Vorgehensweise der deutschen Finanzverwaltung im Ergebnis nicht konsequent, da andererseits die Verrechnung kalkulatorischer Kosten (insbesondere kalkulatorische Eigenkapitalzinsen, vgl. Anm. 2093), welche de facto Gewinncharakter haben, zugelassen wird.[5]

 

Rz. 2089

[Autor/Stand] Konsequente Unterscheidung zwischen Leistungsumlage und Poolumlage. Die Ursache für die unterschiedlichen Ansätze in der Frage der Verrechnung eines Gewinnaufschlages ist in den divergierenden Zwecksetzungen der Leistungsumlage einerseits und der Poolumlage andererseits zu suchen (Anm. 2053). Sieht man in der Leistungsumlage eine gegenüber der Einzelverrechnung zwar vereinfachte, aber dennoch gleichberechtigte Form der Entgeltbestimmung, tritt die leistungserbringende Konzernunternehmung als Dienstleistungsunternehmen auf. Infolgedessen ist ihre Tätigkeit darauf gerichtet, Gewinne zu erzielen, so dass ihr nach Maßgabe des Fremdvergleichs auch ein Gewinnzuschlag zusteht.[7] Demgegenüber entspricht es dem Grundsatz des Fremdvergleichs im Rahmen des Poolkonzepts, nach welchem mehrere verbundene Unternehmen als gleichberechtigte Partner bei gemeinschaftlichem Risiko einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ausschließlich die Kosten ohne Gewinnaufschlag auf die Poolmitglieder zu verteilen. Denn der Pool übt lediglich eine Hilfsfunktion seiner Mitglieder aus und stellt insoweit eine "Non-Profit-Innengesellschaft" dar.[8] Mithin lässt sich der Verzicht auf einen Gewinnaufschlag damit rechtfertigen, dass der Pool selbst kein unternehmerisches Risiko trägt, das eine Risikoprämie in Gestalt eines Gewinnzuschlages erfordern bzw. rechtfertigen würde.[9]

 

Rz. 2090

[Autor/Stand] Risikosituation des Leistenden als Entscheidungskriterium. Entscheidend für die Frage eines Gewinnaufschlages dem Grunde nach ist letztlich die Risikosituation, in der sich die leistungserbringende, umlageerhebende Konzerneinheit befindet. Werden die Dienstleistungen mit einer rechtlich selbstständigen Konzern-Servicegesellschaft im Wege der Umlage abgerechnet, wobei diese Servicegesellschaft ein wirtschaftliches Risiko trägt, ist ein Gewinnaufschlag nach dem Prinzip des "dealing at arm’s length" zwingend. Liegt eine bloße Kooperation international ansässiger Konzerngesellschaften in Form eines Pools vor, der als Interessengemeinschaft kein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt (Anm. 2067) kann dagegen ein Gewinnaufschlag nicht gefordert werden.

 

Rz. 2091

[Autor/Stand] Gewinnaufschlag bei Kontroll- und Koordinierungsstellen. Hiervon zu unterscheiden sind die sog. Kontroll- und Koordinierungsstellen im Konzern, die idR. im Interesse und zum Vorteil der nationalen Konzerngesellschaften tätig werden und dadurch verrechenbare Leistungen erbringen, die einen Gewinnaufschlag iH von 5–10 % auf die gesamten direkten und indirekten Kosten erheben dürfen.

 

Rz. 2092

[Autor/Stand] Gewinnaufschlag bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Von der Poolumlage zu unterscheiden ist ferner die vereinfachte Verrechnungsform für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (Anm. 1742 ff.), die mit dem Abschlussbericht zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionsplans v. 5.10.2015 in die OECD-Leitlinien aufgenommen wurden.[13] Ein vergleichbarer Ansatz wurde für die EU vom EU-JTPF entwickelt, der allerdings im Hinblick auf die erfassten Dienstleistungen deutlich über den Ansatz der OECD-Leitlinien hinausgeht.[14] Nach dieser vereinfachten, optionalen Abrechnungsform, die konzeptionell auf der indirekten Methode basiert (Anm. 2057),[15] werden die im Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen konzernweit entstandenen Kosten (zB Zentralabteilungen der Konzernspitze, spezielle Dienstleistungsgesellschaften, Shared Service Center) gesammelt (Cost Pool), mit einem geringfügigen Gewinnelement beaufschlagt (Anm. 759) und mittels leistungsartbezogener Umlageschlüssel den einzelnen leistungsempfangenden Konzerngesellschaften weiterbelastet. In Abgrenzung zur Poolumlage fehlt es mithin an gleichgerichteten Interessen, dh. an einer Nutzung der betreffenden Leistungen in wirtschaftlich gleicher Weise (Anm. 2067). Vielmehr treten die einzelnen konzerninternen Leistungserbringer – regelmäßig vermittelt über die Konzernspitze als Kostensammelstelle – den Leistungsempfängern der einzelnen Leistungsart gegenüber (sog. Nachfragepool, Anm. 2072). Insoweit gelten für die Abrechnung keine anderen Grundsätze als für die Verrechnung von Leistungen, die durch poolexterne Leistun...

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