(5) 1 Der ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens, das nach inländischem Recht nicht buchführungspflichtig ist und auch tatsächlich keine Bücher führt, ist ein Finanzierungsaufwand des inländischen Unternehmens zuzuordnen, wenn dieser im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte steht. 2 Der ausländischen Betriebsstätte ist mindestens der Anteil des Finanzierungsaufwands zuzuordnen, der ihrem Anteil an den Außenumsätzen des inländischen Unternehmens entspricht. 3 Absatz 3 Satz 3 gilt sinngemäß.

 

Rz. 3298

[Autor/Stand] Unmittelbarer Zusammenhang. § 15 Abs. 5 BsGaV sieht vor, dass der ausländischen Betriebsstätte eines nicht buchführungspflichtigen und auch tatsächlich keine Bücher führenden inländischen Unternehmens Finanzierungsaufwand des Unternehmens zuzuordnen ist, soweit er im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte steht. Hierbei kann eine Zuordnung von Finanzierungsaufwand zur ausländischen Betriebsstätte nur dann erfolgen, wenn das inländische Unternehmen im Außenverhältnis einen Finanzierungsaufwand hat. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BsGaV muss der zuzuordnende Finanzierungsaufwand mindestens dem Anteil der ausländischen Betriebsstätte am Außenumsatz entsprechen. Dies führt allerdings nicht in allen Fällen zu einem nach dem Fremdvergleichsgrundsatz angemessenen Ergebnis. Insoweit bedarf es der in § 15 Abs. 5 Satz 3 BsGaV vorgesehenen Korrekturmöglichkeit.[2] Nach § 15 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 BsGaV ist der Finanzierungsaufwand des Unternehmens abweichend von § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 BsGaV zuzuordnen, wenn die abweichende Zuordnung im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Beispiel

Der Freiberufler Müller hat in Polen eine Betriebsstätte.[3] Herr Müller hat für die der Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte ein Bankdarlehen (I) i.H.v. 1.000 aufgenommen. Hierfür fallen Zinsaufwendungen i.H.v. 50 an. Für allgemeine Geschäftszwecke hat Herr Müller ein Bankdarlehen (II) i.H.v. 200 aufgenommen, für das Zinsaufwendungen von 10 anfallen. Der weltweite Umsatz von Herrn Müller beträgt 10.000, von dem 20 % (2.000) auf die Betriebsstätte entfallen. Die gesamten Finanzierungsaufwendungen von Herrn Müller betragen 1.000.

 

Lösung

Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BsGaV sind der Betriebsstätte als Finanzierungsaufwendungen die Zinsaufwendungen zuzuordnen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte stehen, d.h. nur die Zinsaufwendungen für das Bankdarlehen (I) zur Anschaffung der Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte i.H.v. 50. Nicht zuzuordnen sind die Zinsaufwendungen für das Bankdarlehen (II) zur Finanzierung der allgemeinen Geschäftszwecke des Freiberuflers. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BsGaV sind der Betriebsstätte aber mindestens 20 % der Finanzierungsaufwendungen des Freiberuflers zuzuordnen, d.h. mindestens 20 % von 1.000 (= 200).

 

Rz. 3299– 3320

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.179.
[3] Vgl. bzgl. des Beispiels Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.181.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018

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