(4) 1 Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das nach ausländischem Recht nicht buchführungspflichtig ist und auch tatsächlich keine Bücher führt, ist ein Finanzierungsaufwand des ausländischen Unternehmens nur zuzuordnen, soweit dieser im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte steht. 2 Eine Zuordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Betriebsstätte ein Ergebnis aus ihrer Geschäftstätigkeit verbleibt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.

 

Rz. 3296

[Autor/Stand] Unmittelbarer Zusammenhang. § 15 Abs. 4 BsGaV sieht vor, dass der inländischen Betriebsstätte eines nichtbilanzierenden ausländischen Unternehmens Finanzierungsaufwand des ausländischen Unternehmens nur zugeordnet werden kann, soweit er im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte steht.[2] Ferner wird die Zuordnung nur insoweit anerkannt, als das Ergebnis der Betriebsstätte aus ihrer Geschäftstätigkeit dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht (Anm. 3297).

 

Beispiel

Ein nicht bilanzierender niederländischer Freiberufler hat in Deutschland eine Betriebsstätte. Der niederländische Freiberufler hat für die der Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte ein Bankdarlehen (I) i.H.v. 1.000 aufgenommen. Die damit verbundenen Zinsaufwendungen betragen 50. Für allgemeine Geschäftszwecke hat der Freiberufler ein Bankdarlehen (II) i.H.v. 200 aufgenommen, für das Zinsaufwendungen von 10 anfallen.

 

Lösung

Als Finanzierungsaufwendungen sind nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BsGaV der Betriebsstätte die Zinsaufwendungen zuzuordnen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit stehen, d.h. nur die Zinsaufwendungen für die Darlehen zur Anschaffung der der Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte i.H.v. 50. Nicht zuzuordnen sind die Zinsaufwendungen für das Bankdarlehen zur Finanzierung der allgemeinen Geschäftszwecke des niederländischen Freiberuflers.

 

Rz. 3297

[Autor/Stand] Begrenzung des abzugsfähigen Finanzierungsaufwands. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 BsGaV kann der nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BsGaV zugeordnete Finanzierungsaufwand (nur dann) zugeordnet werden, wenn der inländischen Betriebsstätte ein Ergebnis aus ihrer Geschäftstätigkeit verbleibt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Damit wird ein Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte einerseits und der Angemessenheit der Vergütung für die gewählte Finanzierung andererseits hergestellt. Ein derartiger Maßstab ist nicht nachvollziehbar. Wenn und soweit eine inländische Betriebsstätte für ihre Geschäftstätigkeit ein angemessenes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt, d.h. das Ergebnis innerhalb der Bandbreite dessen liegt, was fremde Dritte für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten erzielen, ist es mehr als fraglich, mit welcher Begründung eine ebenfalls angemessene Verzinsung der aufgenommenen Fremdmittel zu einer Begrenzung der zugeordneten Finanzierungsaufwendungen führen soll, selbst wenn die Finanzierungsaufwendungen das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mindern oder sogar negativ werden lassen.[4]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.15.3.2, Rz. 159, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.15.3.4, Rz. 161, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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