Rz. 142
[Autor/Stand] Sinn und Zweck. Die Regelung des Satzes 4 ist eine Folge der Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2011 zufließen (§ 52a Abs. 16b EStG), muss dem Antrag in den Fällen des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapitalertragsteuer-Abzug bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien) zusätzlich eine Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 45a Abs. 2 EStG beigefügt werden (Satz 4). Durch die Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch die inländische Stelle, die den Steuereinbehalt vorgenommen hat, sollen unrechtmäßige Erstattungen verhindert werden.[2] Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, ist eine Erstattung nicht vorzunehmen.[3]
Rz. 143
[Autor/Stand] Ergänzende Regelung. Diese Regelung wird durch Satz 8 ergänzt. Wird der Antrag auf EDV-Datenträgern gestellt, hat der Antragsteller hiernach in diesen Fällen zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung i.S.v. § 45a Abs. 2 EStG vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen