Rz. 142

[Autor/Stand] Sinn und Zweck. Die Regelung des Satzes 4 ist eine Folge der Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2011 zufließen (§ 52a Abs. 16b EStG), muss dem Antrag in den Fällen des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapitalertragsteuer-Abzug bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien) zusätzlich eine Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 45a Abs. 2 EStG beigefügt werden (Satz 4). Durch die Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch die inländische Stelle, die den Steuereinbehalt vorgenommen hat, sollen unrechtmäßige Erstattungen verhindert werden.[2] Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, ist eine Erstattung nicht vorzunehmen.[3]

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Ergänzende Regelung. Diese Regelung wird durch Satz 8 ergänzt. Wird der Antrag auf EDV-Datenträgern gestellt, hat der Antragsteller hiernach in diesen Fällen zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung i.S.v. § 45a Abs. 2 EStG vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. BT-Drucks. 17/4510, 92, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 22.
[3] Vgl. BT-Drucks. 17/4510, 92, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 22.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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