(3)  Kann eine Personalfunktion nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die den Absätzen 1 und 2 nicht widerspricht.

 

Rz. 3018

[Autor/Stand] Auffangregelung. § 4 Abs. 3 BsGaV enthält eine Auffangregelung für den Fall, dass sich weder ein örtlicher noch ein engster sachlicher Bezug feststellen lässt. In diesem Fall kommt dem Unternehmen ein Beurteilungsspielraum zu, da jede Zuordnung zulässig ist, die den Abs. 1 und 2 nicht widerspricht. Letzteres ist wie folgt zu verstehen:

  • Ist die Zuordnung einer Personalfunktion zu einer Betriebsstätte nicht möglich, weil die Personalfunktion gleichzeitig durch einen Mitarbeiter in mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird, auf die § 4 Abs. 1 Satz 2 BsGaV (Anm. 3016) jeweils keine Anwendung findet (mehrfacher örtlicher Bezug, Anm. 2936 f., 3014), kann die Personalfunktion nur einer dieser Betriebsstätten zugeordnet werden. Der Beurteilungsspielraum des Unternehmens erstreckt sich in diesem Fall auf diejenigen Betriebsstätten, in denen die Personalfunktion ausgeübt wird. Da die Personalfunktion unzweifelhaft in den Betriebsstätten ausgeübt wird, ist § 4 Abs. 2 BsGaV (sachlicher Bezug) für Fälle des mehrfachen örtlichen Bezugs nicht anwendbar (Anm. 3014).
  • Scheidet die Zuordnung einer Personalfunktion zu einer Betriebsstätte nach § 4 Abs. 2 BsGaV aus, weil zu mehreren Betriebsstätten ein sachlicher Bezug besteht und nicht eindeutig festzustellen ist, welcher davon der engste ist (mehrfacher sachlicher Bezug), kann die Personalfunktion nur zu einer Betriebsstätte zugeordnet werden, zu der ein sachlicher Bezug besteht. Gleichzeitig darf keine andere Betriebsstätte bestehen, zu der die Personalfunktion einen stärkeren sachlichen Bezug aufweist.
 

Beispiel 8

Ein Unternehmen X im Staat A hat eine Betriebsstätten B im Staat B und eine Betriebsstätte C im Staat C. Für eine Messe lässt X durch den Arbeitnehmer N, der üblicherweise im Staat A arbeitet, einen Messestand betreiben, an dem N Kunden der Betriebsstätten B und C berät und bedient. Der Messestand selbst stellt keine Betriebsstätte dar.

 

Lösung

Die durch N im Rahmen der Messetätigkeit ausgeübte Personalfunktion hat weder einen örtlichen Bezug zur Betriebsstätte im Staat A (Geschäftsleitungsbetriebsstätte), noch zu den Betriebsstätten B und C. Ein sachlicher Bezug besteht sowohl zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte als auch zu den Betriebsstätten B und C, ohne dass sich der engste sachliche Bezug eindeutig feststellen lässt (mehrfacher sachlicher Bezug). Das Unternehmen hat daher einen Beurteilungsspielraum und kann die Personalfunktion entweder der Geschäftsleitungsbetriebsstätte oder der Betriebsstätte B oder der Betriebsstätte C zuordnen. Soweit Tätigkeiten gegenüber den jeweils anderen Betriebsstätten erbracht werden, sind diese als fiktiv erbrachte Dienstleistungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BsGaV zu behandeln.

Die vom Unternehmen im Rahmen seines Entscheidungsspielraums vorgenommene Zuordnung von Personalfunktionen ist durch die Finanzverwaltung anzuerkennen.

 

Rz. 3019

[Autor/Stand] Dokumentation der Zuordnung. Die Ausübung des Beurteilungsspielraums des Unternehmens muss nach Tz. 2.4.3 VWG BsGa konkret dokumentiert werden, d.h., es muss eine tatsächliche Ausübung und entsprechende Zuordnung der Personalfunktion erfolgen und dies nachvollziehbar gemacht werden. Da die Zuordnung der Personalfunktion selbst nicht in der Hilfs- und Nebenrechnung erfolgt, sondern die Personalfunktion lediglich Auswirkungen auf die Zuordnung z.B. der auszuweisenden Vermögenswerte hat, m.a.W. also der Aufstellung der Hilfs- und Nebenrechnung vorausgeht, stellt die Aufstellung der Hilfs- und Nebenrechnung nicht in jedem Fall auch eine Dokumentation der Zuordnung der Personalfunktion dar. Soweit sich aus der Hilfs- und Nebenrechnung eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Personalfunktionen ableiten lässt ist eine gesonderte Zuordnungsdokumentation verzichtbar.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die Zuordnung der Personalfunktion "spätestens mit Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung nachvollziehbar erfolgt sein."[3] Dies hat keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere enthält weder § 1 Abs. 5 noch die BsGaV eine zeitliche Vorgabe für die Zuordnung der Personalfunktionen. Eine solche ergibt sich lediglich mittelbar aus den allgemeinen Fristen für die Abgabe der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung bzw. von Feststellungerklärungen, da diese die Aufstellung der Hilfs- und Nebenrechnung für die Betriebsstätten voraussetzen (Anm. 2987). § 3 Abs. 3 BsGaV betrifft zwar die "Gründe für die Zuordnung der Bestandteile [der Hilfs- und Nebenrechnung]" und damit auch die Zuordnung der Personalfunktionen, soweit diese für die Zuordnung von Bestandteilen der Hilfs- und Nebenrechnung ursächlich sind. Die entsprechenden Aufzeichnungen müssen jedoch nicht bereits mit der Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung angefertigt werden, sondern sind erst auf Anforderung innerhalb der Fristen des § 90 Abs. 3 AO vorzulegen (Anm. 2991).

 

Rz. 302...

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