Rz. 1647

[Autor/Stand] Eigenproduzent als Strategieträger. Im Gegensatz zum Lohnfertiger hat der Eigenproduzent die volle Dispositionsbefugnis über die Produktion inne (Anm. 1628). IdR ist er daher auch als "Entrepreneur" bzw. "Strategieträger" in Bezug auf das entsprechende Produkt bzw. die entsprechende Produktgruppe anzusehen.[2] Der Strategieträger ist dadurch gekennzeichnet, dass er im Hinblick auf die entsprechenden Produkte bzw. die entsprechende Produktgruppe die betriebswirtschaftlich wesentlichen Entscheidungen trifft, über die zur Herstellung und den Vertrieb der entsprechenden Produkte notwendigen immateriellen Wirtschaftsgüter verfügt (insb. Patente, Know-how, Marken und Kundenstamm) und die wesentlichen Markt-, Preis- und Absatzrisiken trägt (Anm. 1628).[3] Folge der Einordnung des Eigenproduzenten als "Entrepreneur" bzw. "Strategieträger" ist, dass ihm der konzerninterne Residualgewinn bzw. -verlust zuzuordnen ist. Die Zuordnung eines geringen Standardgewinnes – wie beim Lohnfertiger – ist insoweit nicht möglich.[4]

 

Rz. 1648

[Autor/Stand] Methodenwahl bei Eigenproduzenten. Liefert ein verbundenes Produktionsunternehmen an einen Eigenproduzenten, spricht vieles dafür, dass dieses als Lohn- bzw. Auftragsfertiger oder als Mittelunternehmen[6] zu qualifizieren ist. In diesem Fall sind die entsprechenden Verrechnungspreise vorrangig nach der Preisvergleichsmethode und, falls diese nicht angewendet werden kann, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln (Anm. 1632). Liefert der Eigenproduzent an verbundene Vertriebsgesellschaften, welche die Produkte am Markt vertreiben, bietet sich zur Ermittlung der Verrechnungspreise hingegen die Wiederverkaufspreismethode (Anm. 1657) oder die TNMM (Anm. 1659) an. Insofern ist bei einem Eigenproduzenten die Methodenwahl nicht auf die Kostenaufschlagsmethode beschränkt, sondern es kommen primär die Preisvergleichs- und die Wiederverkaufspreismethode zur Anwendung. Werden dem Eigenproduzenten für dessen Produktion von einem anderen verbundenen Unternehmen materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, ist hierfür nach Maßgabe des Fremdvergleichs ein Kaufpreis (bei Kauf bzw. Übertragung) bzw. eine Lizenzgebühr oder Miete (bei Nutzungsüberlassung) zu verrechnen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. dazu BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05 – VWG-Verfahren, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.10.2 Buchst. b, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.; Ditz in Schönfeld/Ditz, Art. 9 OECD-MA Rz. 90.
[3] Vgl. Baumhoff, IStR 2003, 4; Baumhoff in FS Krawitz, S. 28 f.
[4] Vgl. BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05 – VWG-Verfahren, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.10.2 Buchst. b, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.03.2016
[6] Vgl. BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05 – VWG-Verfahren, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.10.2 Buchst. c, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.

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