(4) Einer ausländischen Betriebsstätte ist ungeachtet der Absätze 1 bis 3 höchstens das in einer ausländischen Handelsbilanz der ausländischen Betriebsstätte tatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotationskapital zuzuordnen.

 

Rz. 3238

[Autor/Stand] Handelsbilanzielle Dotation. § 13 Abs. 4 BsGaV sieht als Obergrenze für das Dotationskapital der ausländischen Betriebsstätte den Ansatz bzw. die Zuordnung des in der Handelsbilanz der ausländischen Betriebsstätte tatsächlich ausgewiesenen Eigenkapitals vor. Diese Obergrenze gilt ungeachtet der Absätze 1 bis 3. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass das inländische Unternehmen durch den tatsächlichen Eigenkapitalausweis in der ausländischen Handelsbilanz das betriebswirtschaftlich notwendige Dotationskapital dokumentiert.[2] Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er unter Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode, der Kapitalaufteilungsmethode und ggf. nichtsteuerlicher Vorschriften den Rahmen ausnutzen muss, den ihm das tatsächlich ausgewiesene Dotationskapital laut Handelsbilanz gibt. Ansonsten könnte die Finanzverwaltung die Zuordnung von Dotationskapital zur ausländischen Betriebsstätte unter Anwendung der Methoden des § 13 Abs. 1 bis 3 BsGaV reduzieren, um auf diese Weise einen höheren Zinsaufwand der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Letzteres hätte eine Minderung der abkommensrechtlich freizustellenden Einkünfte oder der anzurechnenden ausländischen Steuern zur Folge und zwar auch dann, wenn der Betriebsstättenstaat einen höheren Betrag (d.h. mit weniger Zinsaufwand nach ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften) tatsächlich der Besteuerung unterwirft.[3] Hieraus würde sich eine Doppelbesteuerung ergeben.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.13.4, Rz. 150, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.161.

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